Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Beiträge zu Bausparkassen kann als Sonderausgaben grundsätzlich nur absetzen, wer bürgerlich-rechtlich der Bausparkasse gegenüber Vertragspartei ist und als vertraglich Verpflichteter die Beiträge leistet.

Unter welchen Voraussetzungen zugelassen werden kann, daß der Vertragschließende den Bausparvertrag im eigenen Namen, aber von vornherein als Treuhänder im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person schließt, ohne daß die Bausparkasse von diesem Sachverhalt weiß und den Auftraggeber kennt, ist zweifelhaft. Wenn überhaupt, so kann ein solches Treuhandverhältnis steuerlich nur beachtet werden, wenn es eindeutig und klar dargetan ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 3

 

Tatbestand

Die Bfin. setzte für 1956 und 1957 Bausparbeiträge von 1.872 DM und 595 DM gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1956/57 als Sonderausgaben ab. Das Finanzamt versagte den Abzug, weil die Bfin. die Beiträge nicht auf einen eigenen Bausparvertrag geleistet habe, sondern auf den Bausparvertrag ihres Sohnes. Die Bfin. trug demgegenüber vor, der Bausparvertrag sei zwar von ihrem Sohn geschlossen worden, er sei aber auf sie übergegangen.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, der von dem Sohn geschlossene Bausparvertrag sei nicht auf die Bfin. übergegangen. Der Zwischenkredit sei dem Sohn und seiner Ehefrau gewährt worden; diese hätten dafür ihre Rechte aus dem Bausparvertrag an die Bausparkasse abgetreten; die Bfin. habe nur eine Eigentümergrundschuld über 15.300 DM auf ihrem Grundstück an die Bausparkasse zur weiteren Sicherung des Zwischenkredits abgetreten. Der Sohn habe überhaupt den Bausparvertrag nicht übertragen können; denn er habe zur Sicherung des Zwischenkredits mit den Rechten aus dem Bausparvertrag auch das Recht auf Vertragsübertragung an die Bausparkasse abgetreten. Die späteren Bescheinigungen der Bausparkasse über die Beitragszahlungen lauteten dann auch auf den Namen des Sohnes, der der Bausparkasse gegenüber der Verpflichtete geblieben sei. Seit Juli 1955 habe zwar die Bfin. die Bausparbeiträge aus ihren Mitteln bezahlt. Sie habe aber nicht als Bausparerin in unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu der Bausparkasse gestanden. Der Hinweis der Bfin., daß auch Beiträge auf Versicherungsverträge, die auf den Namen eines Dritten lauteten, als Sonderausgaben abgesetzt werden könnten, greife nicht durch; denn bei einem Versicherungsvertrag zugunsten Dritter sei der Dritte nur aus der Versicherung berechtigt; Vertragspartner sei aber der Versicherungsnehmer, der der Versicherungsgesellschaft gegenüber auch zur Zahlung verpflichtet sei. Ob der Sohn die von der Bfin. gezahlten Beiträge, bei sich als Sonderausgaben absetzen könne, brauche in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Der Sohn habe auch nicht etwa von vornherein für die Bfin. als Treuhänder gehandelt. Ein solches Treuhandverhältnis zwischen Mutter und Sohn würde besonderer Klarheit bedürfen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 400/55 U vom 23. August 1956, BStBl 1956 III S. 302, Slg. Bd. 63 S. 270); im Streitfall sei es jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Der Sohn hätte zwar den Vertrag von Anfang an im Namen der Bfin. schließen und dadurch klare Verhältnisse schaffen können; das habe er aber nicht getan. Im übrigen habe die Bfin. die Sparbeiträge bis Mitte 1955 auch nicht als ihre Leistungen in ihren Steuererklärungen angegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. hatte keinen Erfolg.

Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1955/57 sind "Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen" Sonderausgaben. In dieser Fassung des Gesetzes kommt zwar nicht unmittelbar zum Ausdruck, daß nur Beiträge, die ein Steuerpflichtiger als Vertragspartei eines Bausparvertrags leistet, als Sonderausgaben abzugsfähig sind; der Wortlaut der Vorschrift allein würde an sich auch die Auslegung zulassen, daß ein Steuerpflichtiger die Beiträge, die er auf einen fremden Bausparvertrag leistet, für sich als Sonderausgaben absetzen kann. Eine solche vom klaren Wortlaut des Gesetzes zwar nicht gebotene, aber mit ihm vereinbare Auslegung des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG würde indessen weder mit dem übrigen Inhalt des Gesetzes noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sein. Das Gesetz spricht z. B. in § 10 Abs. 2 Ziff. 2 EStG von "Bausparverträgen". Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber klar, daß ein Steuerpflichtiger, der seine Beiträge als Sonderausgaben absetzen will, selbst als Vertragspartei aus dem Bausparvertrag berechtigt und verpflichtet sein muß; auch die §§ 29 und 30 EStDV 1956/57 beruhen eindeutig auf dieser Vorstellung. Versicherungsprämien im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG 1957 und Kapitalansammlungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1957 kann auch nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben absetzen, der die zugrunde liegenden Verträge im eigenen Namen geschlossen hat und erfüllt. Mit Recht hat das Finanzgericht dargelegt, die Tatsache, daß von der Rechtsprechung auch Leistungen auf Grund von Versicherungsverträgen zugunsten Dritter als Sonderausgaben beim Leistenden abgesetzt werden können, stehe dem nicht entgegen, weil bei dieser Art von Verträgen der Leistende auch der bürgerlich- rechtlich zur Leistung Verpflichtete ist. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bisher davon ausgegangen, daß Bausparbeiträge als Sonderausgaben nur absetzen kann, wer zur Zeit der Leistung Vertragspartei der Bausparkasse war (Urteil IV 400/55 U, a. a. O.).

Es ist allerdings nicht erforderlich, daß der zur Leistung Verpflichtete von vornherein den Vertrag geschlossen hat; er kann auch später in den von einem anderen geschlossenen Bausparvertrag eintreten und auf Grund dieser übernahme für die Zukunft verpflichtet sein, die vertraglichen Leistungen im eigenen Namen zu erbringen. In solchen Fällen kann er die Beiträge, die er nach der Vertragsübernahme vertragsgemäß an die Bausparkasse leistet, als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, daß der übernehmer bürgerlich-rechtlich wirksam in den Bausparvertrag eingetreten ist, vor allem, daß die Bausparkasse den Schuldnerwechsel genehmigt hat.

Es ist zweifelhaft, ob und unter welchen Voraussetzungen man zulassen kann, daß der Vertragschließende den Vertrag mit der Bausparkasse im eigenen Namen, aber von vornherein als Treuhänder im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person schließt, ohne daß die Bausparkasse von diesem Sachverhalt weiß und den Auftraggeber kennt. Wenn überhaupt, so könnte ein solches Treuhandverhältnis jedenfalls aber steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn es eindeutig und klar dargetan ist.

Im Streitfall hat das Finanzgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Bausparvertrag von Anfang an von dem Sohn im eigenen Namen geschlossen und erfüllt wurde. Es konnte auch im Rahmen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung (§ 278 AO) ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung kommen, daß der Sohn nicht als Vertreter der Bfin. den Bausparvertrag für diese geschlossen und erfüllt habe und daß die Bfin. auch nicht später in den von ihrem Sohn im eigenen Namen geschlossenen Bausparvertrag bürgerlich- rechtlich wirksam eingetreten sei, sondern daß die Bfin. die Bausparbeiträge nur im Innenverhältnis für Rechnung des Sohnes an die Bausparkasse geleistet habe. Ein eindeutiges und klares Treuhandverhältnis zwischen der Bfin. und ihrem Sohn hat das Finanzgericht nicht feststellen können.

Es ist zuzugeben, daß die Bfin. mit ihrem Sohn unter Zuziehung der Bausparkasse ohne weiteres eine Regelung hätte treffen können, bei der sie die geleisteten Beiträge bei sich als Sonderausgaben hätte absetzen können. Eine solche Regelung ist aber nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht getroffen worden. Die Besteuerung kann aber nur an das anknüpfen, was geschehen ist, nicht an das, was hätte geschehen können. Das Einkommensteuerrecht läßt den Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der ernsthaften Gestaltung ihrer bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse freie Hand; umgekehrt können aber auch Vergünstigungen, die an bestimmte bürgerlich-rechtliche Voraussetzungen geknüpft sind, nur gewährt werden, wenn die Steuerpflichtigen einwandfrei dartun, daß sie die erforderlichen bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 435

BFHE 1962, 461

BFHE 73, 461

StRK, EStG:10/1/3 (ab 1955) R 4

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