Leitsatz (amtlich)

Zur Erstattung der Grundgebühr eines Fernsprechanschlusses an Verwaltungsangehörige durch eine Behörde.

 

Normenkette

EStG §§ 8, 19; LStDV § 2

 

Streitjahr(e)

1966

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine Kreisverwaltung in Nordrhein-Westfalen, hatte einem Obermedizinalrat und einem Obervermessungsrat die Grundgebühr für die Fernsprechanschlüsse ersetzt, ohne von den Beträgen Lohn- und Kirchensteuern einzubehalten. Das Finanzamt (FA) sah in den Vergütungen zusätzlichen Arbeitslohn und fordert von der Stpfl. als Arbeitgeberin die entsprechenden Abgaben nach.

Die Stpfl. machte geltend, die Anschlüsse seien im dienstlichen Interesse auf Anordnung des Oberkreisdirektors angelegt worden, damit die Beamten auch außerhalb der Dienstzeit schnell erreichbar seien. Der Obervermessungsrat sei ständiger Vertreter des Oberkreisdirektors in Katastrophenangelegenheiten. Ähnliche Belange erforderten einen Telephonanschluß in der Wohnung des Obermedizinalrates.

Das FA bestreitet nicht, daß ein dienstliches Interesse an den Anschlüssen bestehe, meint jedoch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 309/55 U vom 8. November 1956 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 64 S. 147 - BFH 64, 147 -, BStBl III 1957, 56) und VI 60/57 U vom 3. Juli 1959 (BFH 69, 174, BStBl III 1959, 328), daß ein Fernsprechanschluß der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung eines Obermedizinalrats und eines Obervermessungsrates entspreche.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den streitigen Ersatz der Grundgebühr zu zwei Drittel als steuerfrei anerkannte. Es führte aus, nach dem Runderlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1954 - B 2740 - 6939/IV/54 - (Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 2003) erstatte die Behörde bei Diensthauptanschlüssen in Wohnungen der Verwaltungsangehörigen zwei Drittel der Grundgebühr, ohne daß nach gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unterschieden werde. Ausschlaggebend sei allein, ob aus dienstlichen Gründen der Anschluß notwendig sei. Diese Voraussetzung liege hier vor. Das Telefon werde jedoch auch privat benutzt. Wenn die Finanzbehörden nicht in unzumutbarer Weise in die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eindringen wollten, müßten sie den Anteil der nichtdienstlichen Nutzung schätzen. In Übereinstimmung mit den Erfahrungen der öffentlichen Verwaltung, die bei im dienstlichen Interesse angelegten Fernsprechern im allgemeinen eine private Nutzung zu einem Drittel annehme, sei auch im Streitfall private Nutzung mit diesem Anteil anzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Der Senat hat in seiner Entscheidung VI 133/64 vom 16. Dezember 1966 (BFH 87, 622) ausgeführt, daß auch die festen Kosten eines Fernsprechanschlusses in der Wohnung in einen betrieblichen (beruflichen) und privaten Nutzungsanteil aufzuteilen seien, soweit der Fernsprecher betrieblich (beruflich) benutzt werde und der betriebliche (berufliche) Kostenanteil nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung sei; soweit sich aus den BFH-Urteilen IV 309/55 U (a. a. O.) und VI 60/57 U (a. a. O.) etwas anderes ergeben sollte, folge der Senat dem nicht. Bei der erforderlichen Abgrenzung des beruflichen vom privaten Aufwand im häuslichen Bereich dürften die Finanzbehörden nicht unangemessen in die Intimsphäre der Steuerpflichtigen eindringen; der sogenannte Anscheinbeweis (Primafacie-Beweis) spiele hier eine besondere Rolle. Mit dieser Rechtsauslegung steht das angefochtene Urteil im Einklang.

Bei der Aufteilung im Schätzungswege (ß 217 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, es sei denn, daß hinsichtlich dieser Feststellungen begründete Einwendungen vorgebracht sind. In Anlehnung an den Runderlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1954 (a. a. O.) konnte das FG ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß die streitigen Anschlüsse zu einem Drittel privat und zu zwei Drittel dienstlich genutzt werden. Diese Schätzung greift das FA auch nicht an.

 

Fundstellen

BFHE 1967, 381

BFHE 88, 381

StRK, ß 19/1/1 R 438

LEXinform-Nr. 0009649

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