Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für mitarbeitenden Ehegatten als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist. Hieran fehlt es, wenn das vereinbarte Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer-Ehegatten jeweils nur zu einem Teil zur Verfügung gestellt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1977 bis 1979 ein . . . fachgeschäft. Seine Ehefrau arbeitete im Betrieb mit. Das Arbeitsentgelt in Höhe von 1203 DM monatlich überwies der Kläger von seinem Geschäftskonto auf sein privates Girokonto; von diesem Girokonto ließ er monatlich 800 DM auf ein Sparkonto der Ehefrau überweisen.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Gehaltszahlungen an die Ehefrau des Klägers nicht zum Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu und änderte die Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung für die Streitjahre entsprechend.

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger den Abzug der auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge von monatlich 800 DM zuzüglich der anteilig darauf entfallenden sozialen Abgaben begehrte, hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, die Gehaltszahlungen an die Ehefrau des Klägers seien Betriebsausgaben, weil das zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis klar und eindeutig vereinbart und auch tatsächlich vollzogen worden sei. Es sei unbeachtlich, daß der Lohn nur in Höhe von 800 DM überwiesen worden sei. Diese Überweisung habe ihren betrieblichen Zusammenhang nicht dadurch verloren, daß der Kläger den Nachweis über die Zahlung des restlichen Lohns nicht habe erbringen können.

Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger einen Teil des Arbeitsentgelts für seine Ehefrau als Betriebsausgaben abziehen konnte.

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172 m. w. N.). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so sind die Aufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses wie unter Fremden ist erforderlich, daß der Arbeitgeber-Ehegatte den Willen hat, das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen, daß dieser Zahlungswille erkennbar realisiert wird und daß ein dementsprechender Gehaltszahlungsvorgang identifizierbar ist. Die Gehaltszahlung muß mithin in einer Weise erfolgen, daß kein Zweifel an ihrem Charakter aufkommen kann (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 81/85, BFHE 157, 115, BStBl II 1989, 655). Daran hat es hier schon deshalb gefehlt, weil das vereinbarte Arbeitsentgelt der Ehefrau des Klägers jeweils nur zu einem Teil zur Verfügung gestellt wurde; ein fremder Arbeitnehmer wäre damit nicht einverstanden gewesen.

Außerdem wäre erforderlich gewesen, daß das vereinbarte Gehalt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet und in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. Daran fehlt es, wenn - wie im Streitfall - das Gehalt zunächst auf ein Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wird und erst von dort eine (teilweise) Überweisung auf ein Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten vorgenommen wird (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417223

BFH/NV 1991, 660

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