Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für mitarbeitenden Ehegatten als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem enspricht, was unter Fremden üblich ist.

2. Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses wie unter Fremden ist erforderlich, daß das vereinbarte Entgelt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet und in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. Daran fehlt es, wenn das Gehalt auf ein Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wird, an dem dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1983 bis 1985 eine . . . Seine Ehefrau arbeitete im Betrieb mit. Das Gehalt der Ehefrau überwies der Kläger auf sein eigenes privates Girokonto, über das auch seine Ehefrau verfügen konnte.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Gehaltszahlungen an die Ehefrau des Klägers nicht zum Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu und änderte die Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre ensprechend.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. In seiner - in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 222 abgedruckten - Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) aus, die vom Kläger an seine Ehefrau gezahlten Arbeitsentgelte seien bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Betriebsausgaben seien Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt seien. An einer betrieblichen Veranlassung fehle es, wenn nicht mit hinreichender Klarheit festgestellt werden könne, daß Gehaltszahlungen an den Ehegatten der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien. Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten seien steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich vollzogen seien und die Gestaltung und Durchführung des Vertrags auch zwischen Fremden üblich sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119). Die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverträgen sei nach der Rechtsprechung des BFH u. a. davon abhängig, daß das Entgelt für die Leistung auch tatsächlich in den Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt sei (BFH-Urteil vom 5. Februar 1986 I R 226/84, BFH/NV 1986, 602). Hiernach könne das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau steuerlich nicht anerkannt werden, weil das Arbeitsentgelt für die Ehefrau den Vermögensbereich des Klägers nicht verlassen habe. Ein Vermögenszugang bei der Ehefrau des Klägers liege nicht bereits darin, daß die Ehefrau über das dem Kläger zustehende Guthaben auf seinem privaten Girokonto habe mitverfügen dürfen.

Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FA und das FG haben den Abzug des Arbeitsentgelts als Betriebsausgaben zu Recht versagt.

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist (BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172 m. w. N.). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so sind die Aufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses wie unter Fremden ist erforderlich, daß das vereinbarte Entgelt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet und in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. Daran fehlt es, wenn - wie im Streitfall - das Gehalt auf ein Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wird, an dem dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht (BFH-Urteile vom 9. April 1968 I R 157/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350). Der Große Senat des BFH hat an dieser Rechtsprechung festgehalten (Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des Großen Senats verwiesen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 441

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