Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer GmbH & Still

 

Leitsatz (NV)

Zur Ermittlung der angemessenen Gewinnverteilung zwischen einer GmbH und daran beteiligter stiller Gesellschafter ist das Gesamtunternehmen der GmbH nach der sog. indirekten Methode zu bewerten. Der Unternehmenswert entspricht danach dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert.

1. Verluste der stillen Gesellschaft dürfen dabei ergänzend als ansatzaufhellender Umstand bei der Schätzung des Ertragswertes berücksichtigt werden.

2. Der Substanzwert setzt sich aus den wirklichen Werten der vorhandenen Wirtschaftsgüter zusammen, die - auch bei Grundstücken - mit dem Teilwert anzusetzen sind.

 

Normenkette

KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr 1979 die Herstellung und den Handel mit . . . . Ihr Stammkapital betrug 700 000 DM. Daran waren als Gesellschafter in folgender Höhe beteiligt:

Firma A-Holding AG (A) 280 000 DM 40 v. H.,

Herr B 280 000 DM 40 v.H.,

Herr C 140 000 DM 20 v. H.

Mit Wirkung zum 1. Mai 1977 schloß die Klägerin mit ihren Gesellschaftern einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Danach beteiligten sich die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammanteile mit stillen Einlagen in Höhe von zusammen 300 000 DM an der Klägerin, die ab 1. Oktober 1978 auf je 240 000 DM (A und B) und 120 000 DM (C) erhöht wurden. Mit Nachtragsvertrag vom 17. November 1978 wurden die stillen Gesellschafter mit 35 v. H. am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt. Davon entfielen auf die Gesellschafter A und B jeweils 14 v. H. und auf C 7 v. H. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gewinn- bzw. Verlustanteile war der Jahreserfolg - zuzüglich der Körperschaftsteuer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum - vor Abzug der auf alle stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- und Verlustanteile. Das Gesellschaftsverhältnis konnte mit zwölfmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres, frühestens auf Ende 1981, gekündigt werden. Im Falle der Kündigung sollte das Abfindungsguthaben aus den Werten des festen Kapitalkontos ohne Berücksichtigung der stillen Reserven bestehen.

Nach einer Außenprüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, daß die Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter im Streitjahr überhöht gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Kapitalbedarfs der Klägerin und einer angemessenen Verzinsung der Einlagen erachtete er eine Gewinnbeteiligung von 28 v. H. für angemessen. Die darüber hinausgehenden Gewinnanteile beurteilte er als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) und als andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 KStG 1977.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) schloß sich der Auffassung des Prüfers an und führte mit Bescheid vom 29. Juli 1982 eine entsprechende endgültige Körperschaftsteuerveranlagung 1979 durch. Zugleich änderte er mit Bescheid vom 13. Juli 1982 die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG 1977 zum 31. Dezember 1979.

Der Einspruch führte insoweit zu einer Verböserung, als das FA nunmehr eine Gewinnbeteiligung von nur noch 26,07 v. H. für angemessen erachtete. Daraus errechnete es eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine andere Ausschüttung von jeweils . . . DM. Ausgehend von einem um diesen Betrag erhöhten zu versteuernden Einkommen ermittelte das FG die tarifliche Körperschaftsteuer mit . . . DM und unter Berücksichtigung offener Gewinnausschüttungen von . . . DM eine Körperschaftsteuerminderung von 5/16 von . . . DM. Die festzusetzende Körperschaftsteuer betrug hiernach . . . DM.

Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) antragsgemäß die Körperschaftsteuer auf . . . DM herab. Die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter seien nicht unangemessen hoch.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für die Mehrzahl der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) seit dem Urteil vom 16. März 1967 I 261/63 (BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626) die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Vermögensminderung auch darin bestehen, daß die Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ein Entgelt zahlt oder zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800). Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist zugleich eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft abfließen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460, und vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH zivilrechtlich zulässig. Sie kann auch steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477, und vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, jeweils m. w. N.). Im Streitfall sind die Gesellschafter der Klägerin, die sich an ihr zugleich still beteiligt haben, als beherrschende anzusehen, da ihre wirtschaftlichen Interessen parallel gelagert und auf einen möglichst hohen Gewinnanteil gerichtet sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797). Die steuerliche Anerkennung einer solchen stillen Beteiligung erfordert, daß das Gesellschaftsverhältnis vor seiner Durchführung klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wurden.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den stillen Gesellschaftern und der Klägerin lassen zumindest erkennen, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll. Die stillen Gesellschafter leisteten die geschuldeten Einlagen. Eine notarielle Form des Gesellschaftsvertrags war nicht erforderlich, denn es ist nicht festgestellt, daß die stille Beteiligung schenkweise eingeräumt wurde (BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 11/75, BFHE 125, 35, BStBl II 1978, 427).

3. Die Revision ist jedoch in bezug auf die Angemessenheit der Gewinnverteilung begründet. Gewinnanteile, die einem am Stammkapital und still beteiligten Gesellschafter gewährt werden, sind verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, soweit sie den Anteil übersteigen, den die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter ,,unter sonst gleichen Umständen" gewährt hätte (BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477, 478). Nach den Grundsätzen, die der Senat in dem vorgenannten Urteil entwickelt hat, ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung durch eine Gegenüberstellung des Werts der Einlagen der stillen Gesellschafter und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH (Klägerin) im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln. Der Wert der Einlagen der stillen Gesellschafter ist dabei mit dem Nennwert anzusetzen. Das Gesamtunternehmen der GmbH ist nach der sog. indirekten Methode zu bewerten. Dies entspricht dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert (vgl. auch Blümich, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 6 Rdnr. 1067).

a) Der Ertragswert, von dem das FG bei der Ermittlung des Unternehmenswerts der Klägerin ausgegangen ist, hält der Revision stand. Die Ermittlung des Ertragswerts stellt eine dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Würdigung von Tatsachen dar (vgl. BFH-Beschluß vom 27. März 1985 I S 3/84, BFH/NV 1987, 263). Die Würdigung des FG ist im Streitfall frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Grundlage für die Berechnung des Ertragswerts eines Unternehmens ist der nachhaltig erzielbare Jahresgewinn. Dieser ist grundsätzlich anhand der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse zu schätzen. Als aussagekräftig wird in der Regel ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren angesehen. Da der Schätzung durchschnittliche normale Verhältnisse zugrunde zu legen sind, müssen außergewöhnliche Umstände, die die Erträge beeinflußt haben, außer Betracht bleiben (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477, 480; Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 6 EStG Anm. 894; Blümich, a. a. O., § 6 Anm. 1047 f.). Es kann daher nicht beanstandet werden, daß das FG den außergewöhnlich hohen Gewinn des Jahres 1977 bei der Ermittlung des Ertragswerts nicht angesetzt hat. Der Senat hat ferner keine Bedenken dagegen, daß das FG das Jahr 1978 in den Beurteilungszeitraum einbezogen hat. Die vom FG prognostizierte Ertragserwartung hätte sich überdies nicht wesentlich geändert, wenn es das Ergebnis 1973 - wie vom FA verlangt - eingerechnet hätte. Ebenso durfte das FG die künftigen Verluste der stillen Gesellschaft ergänzend als ansatzaufhellenden Umstand bei der Schätzung des Ertragswertes der Klägerin berücksichtigen. Es läßt den Schluß auf einen hinter den Ergebnissen der Vergangenheit zurückbleibenden künftigen Ertragswert zu, wenn die Klägerin in Zukunft selbst bei Verstärkung des Unternehmenskapitals durch stille Einlagen Verluste erzielte. Die Vorinstanz hat ihre Schätzung des Unternehmensertrags auch gerade noch ausreichend belegt. Die Zahlengrundlagen der Schätzung finden sich zwar nicht in den Entscheidungsgründen. Sie lassen sich aber aus dem in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht ersehen.

bb) In gleicher Weise ist die Würdigung des FG frei von Rechtsfehlern, daß sich die Beteiligten nicht über einen voraussichtlich erzielbaren Jahresertrag von . . . DM tatsächlich verständigten. Eine tatsächliche Verständigung ist zwar auch über einen einzelnen Wertansatz innerhalb eines eingeschlagenen Schätzverfahrens zulässig (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, 557, BStBl II 1985, 354). Hierbei sind aber besondere Anforderungen zu stellen, da es den Beteiligten in der Regel auf das Gesamtergebnis der Schätzung ankommt.

Tatsachen für eine ausdrückliche Verständigung über diesen Punkt hat das FG nicht festgestellt. Insbesondere hat es keine Feststellungen zu dem vom FA benannten Schriftsatz vom 19. Oktober 1981 getroffen. Es sind nach den Feststellungen des FG dazu auch keine Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt worden. Aus der Sicht der Klägerin kam dem vom Betriebsprüfer ermittelten und von ihr übernommenen Durchschnittsgewinn keine Bedeutung zu, da sie aus anderen Gründen von der Angemessenheit der Gewinnverteilung ausging. Schon deshalb kann im Nichtbestreiten dieses Wertansatzes keine Willenserklärung der Klägerin gesehen werden, sich auf den vom FA ermittelten Wert zu verständigen. Eine solche Verständigung widerspräche überdies der objektiv erkennbaren Interessenlage der Klägerin. Sie wäre bei einem möglichen Mißerfolg ihrer Argumentation auf den ihr ungünstigen Wert des FA festgelegt.

b) Der Senat pflichtet dem FG auch darin bei, daß der Arbeitseinsatz der Klägerin für die stille Gesellschaft im Streitfall durch die dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gewährte Vergütung ausgeglichen wurde. Es bedarf daher keines (weiteren) Abzugs eines angemessenen Unternehmerlohns bei der Ermittlung des Ertragswertes (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477). Ebensowenig bedarf es des Abzugs einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477 unter Nr. III. 3 b der Gründe). Zutreffend hat das FG keine Vorabverzinsung der Kapitalleistungen angesetzt, weil eine solche nicht vereinbart war (vgl. BFH in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477 unter Nr. III. 3. b der Gründe). Ebensowenig war es erforderlich, der Klägerin einen Vorabanteil am Gewinn für ihre Belastung mit Körperschaftsteuer oder für die Zurverfügungstellung des Geschäftsbetriebs zuzuweisen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 263, und BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 326).

c) Jedoch ist das FG von einer unzutreffenden Ermittlung des Substanzwertes des Unternehmens der Klägerin ausgegangen. Der Substanzwert eines Unternehmens setzt sich aus den wirklichen Werten der vorhandenen Wirtschaftsgüter zusammen, die - wie der BFH in seiner neueren Rechtsprechung stets betont hat - mit dem Teilwert anzusetzen sind (BFH in BFHE 121, 402, BStBl II 1977, 409; BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 85/85, BFH/NV 1987, 580). Bei Grundstücken ist ebenfalls nicht der Einheitswert, sondern der Teilwert zugrunde zu legen. Ansonsten würden die oft erheblichen stillen Reserven von Grundstücken bei der Unternehmensbewertung nicht erfaßt. Im Ertragswert, der neben dem Substanzwert die Grundlage dieser Bewertung bildet, können sie schon begrifflich nicht enthalten sein. Soweit der Senat demgegenüber im Urteil in BFHE 130, 268, BStBl II 1980, 477 den maßgeblichen Einheitswert der Grundstücke bei der Ermittlung des Substanzwertes angesetzt hat, lag dies an den Besonderheiten des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts.

. . .

Bei Ansatz des vom FA angenommenen Substanzwertes, der vom Verkehrswert der Betriebsgrundstücke ausgeht, ergibt sich somit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafter von insgesamt 30 v. H. gegenüber den vom FG zugelassenen 35 v. H. Der Senat verkennt nicht, daß die indirekte oder andere Bewertungsmethoden für das Gesamtunternehmen in einem weiten Rahmen ungewisse Ergebnisse zeitigen. Ein wesentliches Abweichen von diesen Werten nach oben oder nach unten bedarf dennoch einer triftigen Begründung. Das FG hat für die von ihm zugelassene Abweichung nach oben um 5 v. H. (Prozentpunkte) nur angeführt, daß ,,die Gesamtrendite infolge der zwischenzeitlichen hohen Verluste deutlich hinter der vereinbarten Verzinsung zurückblieb". Diesen Umstand hat aber das FG bereits bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinnanteil der stillen Gesellschafter von 26 v. H. oder von 35 v. H. angemessen ist. Insofern ist ein Abweichen um fünf Prozentpunkte von dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Wert als wesentlich anzusehen.

4. Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, damit es bei seiner Schätzung (des Substanzwertes) den noch zeitnah festzustellenden Teilwert der Betriebsgrundstücke berücksichtigt. Sollte sich dabei der Wertansatz des FA bestätigen und das FG keine weiteren Umstände feststellen, die den vertraglichen Gewinnanteil der stillen Gesellschafter rechtfertigen könnten, so wäre eine Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter nur in Höhe von 30 v. H. der Bemessungsgrundlage angemessen.

5. Soweit das FG zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 kommt, wird es die Grenze der Verböserung zu beachten haben und eine Körperschaftsteuerminderung aufgrund einer anderen Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 nur dann ansetzen können, wenn die der Vermögensminderung entsprechenden Mittel (Gewinnanteile der stillen Gesellschafter) bei der Klägerin tatsächlich abgeflossen sind (siehe oben unter 1.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417511

BFH/NV 1992, 59

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