Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Ausstellung von Lohnsteuerkarten

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag, eine Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung zur Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu verpflichten, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

 

Normenkette

FGO §§ 114, 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Beschwerdeentscheidung des Senats vom heutigen Tage VI B 97/86 (BFH/NV 1987, 262) Bezug genommen. Zugleich mit seiner Klage gegen den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Stadt A) auf Ausstellung und Herausgabe einer Lohnsteuerkarte für 1986 begehrte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung und beantragte, die Stadt A zu verpflichten, ihm eine Lohnsteuerkarte für 1986 auszustellen und zu übermitteln.

Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag als unzulässig ab. Es führte aus, der Kläger erstrebe eine Regelung, die das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen würde. Durch eine einstweilige Anordnung dürfe auch keine Regelung bewirkt werden, zu der die Verwaltungsbehörde erst durch Verpflichtungsurteil verurteilt werden könnte. Mit der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte hätte der Kläger aber sein Klageziel endgültig erreicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nicht zugelassen werden, denn die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes habe für den Kläger unter Beachtung der Interessen der Stadt A keine unerträglichen Nachteile zur Folge.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Anordnung, hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Wie das FG bereits zutreffend ausgeführt hat, erstrebt der Kläger mit seiner einstweiligen Anordnung eine Regelung, zu der die Verwaltungsbehörde erst durch Verpflichtungsurteil gezwungen werden kann. Mit der einstweiligen Anordnung, eine Lohnsteuerkarte auszustellen, hätte der Kläger also sein Klageziel endgültig erreicht. Eine einstweilige Anordnung, die das Ergebnis des Klageverfahrens vorwegnimmt, ist aber nicht zulässig (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. April 1975 I B 7/75, BFHE 116, 83, BStBl II 1975, 778, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423422

BFH/NV 1987, 263

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