Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes

 

Leitsatz (NV)

Für die Errichtung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäudes kann Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1975 nicht gewährt werden.

 

Normenkette

InvZulG 1975 § 4b

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Textilvertreter, die Klägerin betreibt einen Textilgroßhandel. Sie erwarben im Jahre 1969 ein landwirtschaftliches Grundstück in der Ortschaft E. Auf dem Grundstück befand sich ein Stallgebäude, aber kein Wohngebäude. Die Kläger begannen im Jahre 1974 mit der Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück und zogen nach dessen Fertigstellung im Juli 1976 nach E um.

Für die Herstellungskosten des von ihnen bewohnten 350,59 qm großen Teils des neu errichteten Gebäudes und eines in dem Gebäude befindlichen 15,23 qm großen Abstellraumes beantragten die Kläger die Gewährung einer Investitionszulage von 20 593,80 DM gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG 1975). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Gewährung der Investitionszulage ab, da die von den Klägern betriebene Landwirtschaft nur einen Liebhaberbetrieb darstelle.

Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage wendeten sich die Kläger ebenso wie in einem Parallelverfahren betreffend die Einkommensteuer 1972 bis 1974 gegen die Annahme eines Liebhabereibetriebs.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Nachdem es in dem Parallelverfahren einen Liebhabereibetrieb der Kläger verneint hatte, ging es zwar davon aus, daß die Kläger Landwirtschaft betrieben. Es lehnte aber die Zuordnung des Wohngebäudes zu dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ab, da die Wohnung der Kläger die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe überschreite. Für den in dem Gebäude befindlichen Abstellraum könne ebenfalls keine Investitionszulage gewährt werden, da davon auszugehen sei, daß in dem Raum neben landwirtschaftlichen Geräten auch zum Wohnbereich gehörende Geräte (wie z.B. ein Rasenmäher) oder Gegenstände aufbewahrt würden, die mit dem Betrieb der nicht zur Landwirtschaft gehörenden Fahrzeuge zusammenhingen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie vertreten die Auffassung, daß ihnen nicht wie vom FG 350,59 qm, sondern nur 189,05 qm als Wohnfläche in dem Gebäude zugerechnet werden dürften. Dies entspreche den heute üblichen Wohnungsgrößen. Der Abstellraum werde nur für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte genutzt. Der vom FG erwähnte Rasenmäher sei nicht in dem Abstellraum, sondern in einem behelfsmäßig geschaffenen Unterstellplatz untergestellt.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und ihnen eine Investitionszulage in Höhe von 20 593,80 DM zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die zwischen den Beteiligten vor allem streitige Frage, ob das von den Klägern errichtete Wohngebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Kläger gehört, kann entgegen der Auffassung des FG offenbleiben. Bei dieser Frage geht es um Besonderheiten der landwirtschaftlichen Gewinnermittlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 22. Juli 1988 III R 44/88 (BFHE 154, 301, BStBl II 1988, 903) entschieden, daß eine so singuläre Regelung, wie sie § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG für die Land- und Forstwirtschaft darstellt, nicht auf das Investitionszulagenrecht des § 4b InvZulG 1975 übertragen werden kann, wo andere Ziele und Zwecke verfolgt werden.

2. Nach § 4b Abs. 1 InvZulG 1975 erhalten Steuerpflichtige eine Investitionszulage für ,,begünstigte Investitionen", die sie in einem inländischen Betrieb (Betriebstätte) vornehmen. Mit dem Anknüpfen an Investitionen im eigenen inländischen Betrieb sollten durch die Vergabe von Aufträgen an fremde Unternehmen die dortigen Kapazitäten besser ausgelastet und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Zum anderen sollte durch die Investitionen eine vermehrte Wirtschaftstätigkeit im eigenen Betrieb in Gang kommen und zu mehr Beschäftigung führen. Solche Impulse im eigenen Betrieb vermögen Wirtschaftsgüter nicht zu geben, die herkömmlicherweise steuerlich zum Privatvermögen gehören, die also der Steuerpflichtige nicht im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit einsetzt, sondern mit denen er in erster Linie sein privates Leben gestaltet. Von ihnen geht im eigenen Betrieb nicht eine vermehrte Wirtschaftstätigkeit aus und sie führen auch nicht zur Einstellung weiterer Arbeitskräfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil in BFHE 154, 301, BStBl II 1988, 903 Bezug genommen.

3. Ein derartiges herkömmlich der privaten Lebensgestaltung dienendes Wirtschaftsgut ist das von den Klägern errichtete Wohngebäude. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1975 liegen für dieses Gebäude daher nicht vor.

4. Die Kläger können nach dieser Vorschrift auch keine Investitionszulage für den in dem Gebäude befindlichen Abstellraum beanspruchen. Das FG hat den Anspruch insoweit aufgrund der tatsächlichen Feststellung versagt, daß der Raum nicht ausschließlich für die Unterstellung landwirtschaftlicher Geräte genutzt werde. An diese tatsächliche Feststellung ist der Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, da die Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen dagegen geltend gemacht haben. Die Kläger bestreiten lediglich die Feststellung. Damit können sie im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 807

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