Leitsatz (amtlich)

1. Ehegatten, die beide einen Vertrag zur Erbringung prämienbegünstigter Beiträge abgeschlossen und entsprechende Zahlungen geleistet haben, könne das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme einer Prämie nach den Prämiengesetzen oder dem Sonderausgabenabzug nach § 1 Abs. 4 Sätze 5 und 6 SparPG 1972, § 2 Abs. 4 Sätze 4 und 5 WoPG 1960 nur gemeinsam ausüben.

2. Das gleiche gilt für Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten gemäß §§ 1450 ff. BGB leben, sofern ein Ehegatte, der selbst keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, dem von dem anderen Ehegatten eingegangenen Vertrag zugestimmt hat oder bei mehreren auf den anderen Ehegatten lautenden Verträgen jedenfalls einen dieser Verträge gebilligt hat.

 

Normenkette

EStG 1971 § 10 Abs. 4 S. 2; SparPG 1972 § 1 Abs. 4 Sätze 5-6; WoPG 1969 § 2 Abs. 4 Sätze 4-5

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklaften (Kläger) sind Eheleute. Sie leben seit 1961 im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten. Im Streitjahr 1972 leisteten sie Sparbeiträge auf einen Sparratenvertrag vom 1. Juli 1970 mit der Genossenschaftsbank X sowie Bausparverträge auf einen Bausparvertrag vom Dezember 1970 mit der Bausparkasse Y. Beide Verträge lauten auf den Namen des Ehemannes (Kläger).

Am 15. Mai 1973 stellte der Kläger einen Spar-Prämienantrag; hierauf gewährte ihm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) am 9. November 1973 eine Spar-Prämie in Höhe von 68,70 DM. Der Prämienantrag ist nur vom Kläger unterzeichnet. In ihrer am 10. Juli 1973 beim FA eingegangenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1972 beantragten die Kläger den Sonderausgabenabzug für ihre Bausparbeiträge in Höhe von 4 479 DM, der im Einkommensteuerbescheid 1972 vom 31. August 1973 antragsgemäß gewährt wurde. Am 14. Januar 1974 erlangte die zuständige Einkommensteuerveranlagungsstelle des FA auf Grund einer Kontrollmitteilung der Prämienstelle Kenntnis von dem bereits früher gestellten Spar-Prämienantrag des Klägers. Durch Berichtigungsbescheid vom 8. März 1974 versagte das FA den Sonderausgabenabzug und erhöhte die Einkommensteuerschuld für das Streitjahr von 2 016 DM auf 2 674 DM. Der hiergegen gerichtete Einspruch war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte im wesentlichen aus: Die Ausübung des Wahlrechts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) zugunsten der Prämienvergünstigung setze voraus, daß vor dem Eingang des Antrags auf Sonderausgabenabzug ein Antrag auf Gewährung einer Spar-Prämie wirksam gestellt worden sei. Zeitlich maßgebend dafür sei nach § 3 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes 1972 (SparPG 1972) der Eingang des Spar-Prämienantrages beim Kreditinstitut, selbst wenn der Steuerpflichtige noch vor der Weiterleitung des Antrages vom Kreditinstitut an das FA bei diesem einen Antrag auf Berücksichtigung von Bausparaufwendungen als Sonderausgaben gestellt habe. Eine wirksame Antragstellung, welche die Steuerpflichtigen an das damit ausgeübte Wahlrecht binde, liege bei unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten jedoch nur dann vor, wenn beide Ehegatten gemeinsam den Antrag stellten. Sei der Antrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet, spreche allerdings eine widerlegbare Vermutung dafür, daß dem Antrag eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder der Höchstbetragsgemeinschaft zugrunde liege. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung zu § 8 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1960 (WoPG 1960) anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit einer gemeinsamen Wahlrechtsausübung für den Fall, daß nur ein Ehegatte prämienbegünstigte Aufwendungen erbracht habe (vgl. Urteil vom 10. November 1967 VI R 251/66, BFHE 91, 31, BStBl II 1968, 199), gelte nicht für das Spar-Prämiengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung: denn nach § 1 Abs. 4 Satz 6 SparPG 1972 könne das Wahlrecht zugunsten einer Prämie im Falle einer Höchstbetragsgemeinschaft nur von deren Mitgliedern gemeinsam ausgeübt werden.

Im Streitfall sei die Vermutung gemeinsamen und einverständlichen Handelns der Kläger durch ihren Vortrag widerlegt, sie hätten sich vor dem 15. Mai 1973 darüber geeinigt, für ihre Vorsorgeaufwendungen den Sonderausgabenabzug zu beantragen. Deshalb sei der Antrag von der Ehefrau (Klägerin) nicht mitunterzeichnet worden. Die Einreichung des Spar-Prämienantrags sei ihnen unerklärlich und könne nur auf einem Versehen beruhen. Gegenüber diesem Vortrag, so fährt das FG fort, habe das FA den Nachweis nicht erbracht, daß das Wahlrecht trotz der fehlenden Unterschrift gemeinsam ausgeübt worden sei. Das gehe zu seinen Lasten.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Im Fall einer Höchstbetragsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 SparPG 1972 sei die gemeinsame Ausübung des Wahlrechts nur dann sinnvoll und erforderlich, soweit alle Mitglieder der Höchstbetragsgemeinschaft prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet hätten. Die durch das Steueränderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) eingeführte Bestimmung des § 1 Abs. 4 Satz 6 SparPG 1972 habe keine Rechtsänderung in dem Sinne gebracht, daß eine bindende Wahlrechtsausübung nur bei gemeinsamem Handeln vorliege; denn andernfalls könnten Mitglieder einer Höchstbetragsgemeinschaft, die nicht prämienberechtigt seien, das prämienberechtigte Mitglied binden. Der Güterstand sei ohne Einfluß auf das Prämienrecht. Für die Prämienberechtigung komme es nur darauf an, wer formell die erforderlichen Verträge abgeschlossen und die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet habe. Aus wessen Mitteln die Beiträge stammten, sei unerheblich. Prämienberechtigt sei daher nur der Kläger. Mit seinem Antrag auf Prämiengewährung sei das Wahlrecht auch für die Klägerin bindend ausgeübt worden. Selbst wenn auf Grund des Güterstandes beide Ehegatten als prämienberechtigt anzusehen seien und eine gemeinsame Wahlrechtsausübung für notwendig erachtet werde, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Kläger seine Wahl im Einvernehmen mit seiner Ehefrau ausgeübt habe. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Sparvertrag gehabt und dem Kläger die Verwaltung des Gesamtgutes in Steuerangelegenheiten überlassen. Es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger ohne Wissen und ohne Wollen seiner Ehefrau die Sparprämie beantragt habe.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Bei den Klägern sind die von ihnen im Streitjahr geleisteten Bausparbeiträge in Höhe von 4 479 DM antragsgemäß als Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Dem steht der allein vom Kläger unterzeichnete Spar-Prämienantrag vom 15. Mai 1973 nicht entgegen, obgleich er bei der Genossenschaftsbank X eingereicht worden ist, bevor die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr am 10. Juli 1973 beim FA eingegangen war.

Nach § 10 Abs. 4 EStG, § 1 Abs. 4 SparPG 1972, § 2 Abs. 4 WoPG 1969 dürfen für dasselbe Kalenderjahr Beiträge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder eine Person, mit der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 SparPG 1972 oder des § 3 Abs. 2 WoPG 1969 zusteht, eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Wohnungsbauprämiengesetz beantragt hat. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen. Zugunsten des Sonderausgabenabzugs wird nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG das Wahlrecht dadurch ausgeübt, daß der Steuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. Die Wahl zugunsten der Prämiengewährung wird nach § 1 Abs. 4 Satz 5 SparPG 1972, § 2 Abs. 4 Satz 4 WoPG 1969 dadurch getroffen, daß der Prämiensparer einen Antrag auf Gewährung der Prämie stellt. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 6 SparPG 1972, § 2 Abs. 4 Satz 5 WoPG 1969 kann, wenn der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 SparPG 1972 bzw. des § 3 Abs. 2 WoPG 1969 mehreren Personen gemeinsam zusteht, das Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.

Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des FG. Die Kläger hätten das ihnen zustehende Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Bausparbeiträge und der Gewährung einer Spar-Prämie zugunsten der Prämienbegünstigung wirksam nur gemeinsam ausüben können. Durch Einreichung des allein vom Kläger unterzeichneten Spar-Prämienantrages am 15. Mai 1973 bei der Genossenschaftsbank X haben sie ihr Wahlrecht somit nicht verbraucht. Sie haben es vielmehr wirksam erst mit Eingang ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 10. Juli 1973 zugunsten des Sonderausgabenabzugs für geleistete Bausparbeiträge ausgeübt.

Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten gemäß §§ 1450 ff. BGB hat im Streitfall zur Folge, daß mit der Zustimmung der Klägerin zu den allein vom Kläger eingegangenen prämienbegünstigten Verträgen das Recht zur Inanspruchnahme einer Prämie und damit auch zur Ausübung des Wahlrechts dem Kläger nur gemeinsam mit der Klägerin zusteht.

Die nur vom Kläger mit der Genossenschaftsbank X und der Bausparkasse Y abgeschlossenen Verträge vom Juli bzw. Dezember 1970 erlangten, wenn ihnen die Klägerin zugestimmt hat, mit dieser Zustimmung nach § 1460 Abs. 1 BGB bürgerlich-rechtlich rückwirkend vom Vertragsbeginn an Wirksamkeit für das Gesamtgut. Es kann dahinstehen, ob eine Zustimmung der Klägerin zu dem Sparratenvertrag zu dem Zeitpunkt anzunehmen ist, als sich die Klägerin entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor der Einreichung des Sparprämienantrages darüber einigten, für ihre Vorsorgeaufwendungen den Sonderausgabenabzug zu beantragen. Nach dem auch im Prämienrecht geltenden Grundsatz, daß vertragliche Rückbeziehungen in der Regel unbeachtlich sind, kann die Zustimmung der Klägerin erst vom Zeitpunkt ihres Vorliegens an Bedeutung gewinnen (BFH-Urteil vom 10. Februar 1961 VI 193/59 U, BFHE 72, 479, BStBl III 1961, 175). Der Senat sieht aber die Zustimmung der Klägerin mit Wirkung für das Streitjahr spätestens ab dem Zeitpunkt als erteilt an, in dem sie selbst prämienbegünstigte Beiträge geleistet hat bzw. an den gemeinsamen Beitragsleistungen aus dem Gesamtgut mitgewirkt hat (vgl. unten). Dieses Verhalten kann nur als Zustimmung zu dem betreffenden Vertrag gewertet werden.

Die Wirksamkeit eines Vertrages für das Gesamtgut bedeutet, daß die Klägerin neben dem Kläger als Gesamtschuldner auch persönlich aus dem Vertrag verpflichtet ist (§ 1460, § 1459 Abs. 2 Satz 1 BGB) und andererseits gesamthänderische Mitinhaberin der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte geworden ist (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese von der Klägerin erlangte Rechtsstellung gebietet es, sie einem Prämiensparer im Sinne des Spar-Prämiengesetzes 1972 bzw. des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 1969 gleichzustellen, der selbst prämienbegünstigte Beiträge geleistet hat. Aufgrund ihres Eintritts in die vertraglichen Beziehungen würde es dem Sinn und Zweck der Prämiengesetze zuwiderlaufen, wenn die aus einem Vertrag abgeleitete Prämienberechtigung nur dem Kläger zugesprochen würde. Sie steht vielmehr beiden Klägern zu. Sind aber beide Kläger prämienberechtigt, kann nach § 1 Abs. 4 Satz 6 SparPG 1972 bzw. § 2 Abs. 4 Satz 5 WoPG das ihnen zustehende Wahlrecht zugunsten der Prämienvergünstigung wirksam nur gemeinsam ausgeübt werden (BFH-Urteile vom 4. Mai 1965 VI 109/65 S, BFHE 83, 23, BStBl III 1965, 509; vom 25. Mai 1973 VI R 59/72, BFHE 109, 249, BStBl II 1973, 585). Die Entscheidung, die der Senat für den Fall getroffen hat, daß nur ein Ehegatte prämienberechtigt ist und dieser einen Prämienantrag gestellt hat (BFH-Urteil VI R 251/66), ist auf den Streitfall nicht übertragbar.

Das FG hat festgestellt, daß die Kläger im Streitjahr Sparbeiträge auf den Sparratenvertrag sowie Bausparbeiträge auf den Bausparvertrag geleistet haben. Es hat jedoch keine Feststellung darüber getroffen, ob jeweils beide Kläger Beiträge auf jeden Vertrag erbracht haben. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin auch auf den Sparratenvertrag Leistungen getätigt hat. Selbst wenn sie nur an den Beitragsleistungen auf den Bausparvertrag beteiligt gewesen war (nach der dem FG vorgelegten Fotokopie hat sie selbst den Dauerauftrag erteilt) und somit von ihrer Zustimmung zu dem Sparratenvertrag nicht ausgegangen werden könnte, ändert sich das Ergebnis nicht. Bereits aus ihrer bei dieser Sachlage nur bezüglich des Bausparvertrages gegebenen Mitberechtigung ergäbe sich, daß das Wahlrecht zugunsten der Prämiengewährung auch hinsichtlich des Sparratenvertrages von den Klägern nur gemeinsam hätte ausgeübt werden können. Die Interessenlage ist die gleiche wie bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben und auf verschiedene Verträge prämienbegünstigte Beiträge geleistet haben. In diesem Fall steht auch bezüglich desjenigen Vertrages, der nur auf einen Ehegatten lautet und auf den nur dieser Ehegatte Beiträge erbracht hat, das Wahlrecht zwischen Prämien- und Steuervergünstigung beiden Ehegatten zu und kann von diesen nur gemeinsam ausgeübt werden (Nissen, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1973, S. 73). Andernfalls würde die Wahlrechtsausübung davon abhängen, welcher Ehegatte zufällig den ersten Antrag stellt.

Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß die erforderliche gemeinsame Ausübung des Wahlrechts durch Eheleute im allgemeinen auch dann angenommen werden kann, wenn nur ein Ehegatte den Prämienantrag unterzeichnet hat. Denn die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, daß einem solchen Antrag eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder der Höchstbetragsgemeinschaft zugrunde liegt. Diese Vermutung ist indes widerlegbar (BFH-Urteil VI 109/65 S). Das FG hat zutreffend dargelegt, daß die Kläger durch ihren schlüssigen Vortrag, sie hätten keine Spar-Prämie beantragen wollen und die Klägerin habe deshalb den Antrag bewußt nicht mitunterschrieben, diese Vermutung widerlegt haben. Die Feststellungslast bezüglich eines gemeinsamen Handelns der Kläger, eines Umstandes, der der Steuervergünstigung entgegensteht, trägt dann das FA.

Da die Kläger somit durch die Einreichung des nur vom Kläger unterzeichneten Spar-Prämienantrages ihr Wahlrecht noch nicht zugunsten der Prämienvergünstigung wirksam ausgeübt hatten, hat das FG zu Recht den Klägern den beantragten Sonderausgabenabzug gewährt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI514855

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