Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frage der Zulässigkeit der Rb. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache kann auch nach Erhöhung der Rechtsbeschwerdegrenze von 200 DM auf 1.000 DM durch den Bundesfinanzhof nicht nachgeprüft werden.

 

Normenkette

AO § 286 Abs. 1; FGO § 115/1; FGO § 115/2; AO § 286 Abs. 2, § 86; FGO § 56

 

Tatbestand

Mit der Rb. greift der Bf. die Entscheidung des Finanzgerichts an, durch die seine Berufung gegen die Vermögensteuerveranlagung auf den 1. Januar 1960 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unzulässig.

Nach § 286 Abs. 1 AO in der Fassung des Art. 17 Ziff. 14 des Steueränderungsgesetzes (StändG) vom 13. Juli 1961 (BGBl 1961 I S. 981) ist die Rb. gegen Berufungsentscheidungen nur gegeben, wenn der Streitwert mehr als 1.000 DM beträgt, oder wenn das Finanzgericht die Rb. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassen hat. Nach Art. 18 StändG 1961 ist die Vorschrift über die Streitwertgrenze von 1.000 DM erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen der Streit nach dem 31. August 1961 bei Gericht anhängig geworden ist. Unter "Gericht" ist hier das Finanzgericht zu verstehen.

Die Berufung ist am 15. Februar 1962, also nach dem 31. August 1961, eingelegt worden. Deshalb ist § 286 Abs. 1 AO in seiner neuen Fassung anzuwenden. Das Finanzgericht hat den Wert des Streitgegenstandes entsprechend der ständigen Rechtsprechung auf den doppelten Betrag der streitigen Jahressteuerschuld, das sind 360 DM, festgestellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 109/57 U vom 20. März 1959, BStBl 1959 III S. 262, Slg. Bd. 69 S. 1). Diese Streitwertfeststellung ist nicht zu beanstanden. Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt somit nicht die maßgebende Grenze von 1.000 DM.

Der Bf. hatte vor dem Finanzgericht weder beantragt, die Rb. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen, noch hat das Finanzgericht die grundsätzliche Bedeutung ausgesprochen.

Nach § 286 Abs. 2 AO kann die Entscheidung des Finanzgerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rb. wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vom Bundesfinanzhof nicht geprüft werden. Deshalb kann der Bundesfinanzhof eine Rb. auch nicht von sich aus für zulässig erklären (Urteile des Bundesfinanzhofs II 104/56 U vom 26. September 1956, BStBl 1956 III S. 324, Slg. Bd. 63 S. 333; IV 282/61 vom 17. August 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform, AO, § 286 Rechtsspruch 25. Der Betriebs-Berater 1961 S. 1113). In der Entscheidung VI 121/62 U vom 13. Juli 1962 (BStBl 1962 III S. 378) ist zwar angedeutet, es sei zweifelhaft, ob § 286 Abs. 2 AO mit Rücksicht auf die Erhöhung der Rechtsbeschwerdegrenze von 200 DM auf 1.000 DM weiterhin anzuwenden und die Frage der Zulässigkeit der Rb. auch in Zukunft der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof entzogen sei. Der erkennende Senat hält jedoch eine solche Nachprüfung nach dem zur Zeit geltenden Rechte nicht für zulässig. Der Wortlaut des § 286 Abs. 2 AO ergibt unzweideutig, daß für die Zulassung der Rb. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache ausschließlich das Finanzgericht zuständig ist. Der Gesetzgeber hat durch das StändG 1961 vom 13. Juli 1961 (a. a. O.) die änderung der Vorschrift des § 286 AO auf die Erhöhung der Rechtsbeschwerdegrenze beschränkt und die Vorschrift des § 286 Abs. 2 AO unverändert bestehen gelassen (Art. 17 Ziff. 14 und Art. 18 StändG 1961). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Gesetzgeber habe eine änderung des § 286 Abs. 2 AO übersehen. Der Gesetzgeber bezweckte im Gegenteil durch die Erhöhung der Rechtsbeschwerdegrenze vorerst nur eine Entlastung des Bundesfinanzhofs, nicht aber eine weitere Belastung durch die Nachprüfung der Entscheidung des Finanzgerichts über die Frage, ob eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und deshalb die Rb. zulässig ist, oder ob dies nicht der Fall ist. Der Zweck der änderung der Vorschrift des § 286 Abs. 1 AO spricht somit gegen eine Auslegung des § 286 Abs. 2 AO entgegen seinem Wortlaute.

Im übrigen war die Rb. aber auch deshalb zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und keine Gründe vorliegen, die die Fristversäumung rechtfertigen. Die Entscheidung des Finanzgerichts wurde mit Postzustellungsurkunde abgesandt. Der Postbedienstete hat den Bf. in seiner Wohnung nicht angetroffen; die Zustellung war auch weder an einen zu Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen noch an eine andere Person ausführbar. Er hat deshalb gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl 1952 I S. 379) in Verbindung mit § 182 der Zivilprozeßordnung am 5. Oktober 1962 das Schriftstück bei der zuständigen Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers abgegeben. Die Zustellung durch Niederlegung ist somit ordnungsmäßig am 5. Oktober 1962 erfolgt. Die Rechtsbeschwerdefrist endete deshalb mit Ablauf des 5. November 1962 (§§ 82 ff., 245, 246 AO, §§ 187, 188 BGB). Die Rb. ist erst am 16. November 1962 beim Finanzgericht eingegangen. Der Bf. hat Nachsicht wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist beantragt. Er habe am 2. Oktober 1962 eine Auslandsreise angetreten und sei am 15. Oktober 1962 wieder im Dienst gewesen. In den ersten Tagen nach der Rückkehr sei er durch die Folgen eines auf der Auslandsreise erlittenen Unfalls stark "gehandikapt" gewesen. Dazu komme, daß man bei der Rückkehr von einer längeren Abwesenheit eine Fülle von dienstlicher und privater Post vorfinde, die am ersten Tage nicht gesichtet werden könne; dabei habe selbstverständlich das Dienstliche den Vorrang. Es könne angenommen werden, daß er frühestens am 16. Oktober 1962 in den Besitz der Entscheidung des Finanzgerichtes gelangt sei. Von diesem Tage sei er auch bei der Berechnung der Frist ausgegangen. Die Tatsache, daß er erst am letzten Tage der von ihm angenommenen Frist die Rb. eingelegt habe, hänge damit zusammen, daß er dienstlich ungewöhnlich belastet sei und wenig Zeit für außerdienstliche Dinge habe. Er sei auf dem Gebiete des Steuerrechtes Laie und habe erst den Rat steuererfahrener Persönlichkeiten einholen müssen.

Nachsicht wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann nach § 86 AO beantragen, wer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, daß prozessuale Fristen eingehalten werden, und bei Nachsichtgewährung ein strenger Maßstab angelegt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs III 246/58 U vom 19. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 168, Slg. Bd. 70 S. 451). Die für eine Nachsichtgewährung vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, eine Nachsichtgewährung zu rechtfertigen. Wenn der Bf. eine längere Auslandsreise unternommen hat, ohne dafür zu sorgen, daß ihm seine Post nachgesandt wird, oder niemand beauftragte, seine Post für ihn in Empfang zu nehmen, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn hieraus Fristversäumungen entstehen. Im übrigen ist der Bf. trotz seiner Auslandsreise am 16. Oktober 1962 in den Besitz der Entscheidung des Finanzgerichts gekommen. Es standen ihm somit rund drei Wochen zur Einreichung der Rb. zur Verfügung. Hierzu hätte es genügt, wenn diese zur Fristwahrung vorsorglich zunächst ohne Begründung erhoben worden wäre. Auf jeden Fall konnte der Bf. sich nicht darauf verlassen, daß bei der Zustellung durch Niederlegung die Rechtsmittelfrist erst von dem Zeitpunkt ab beginnt, an dem er in den Besitz des durch Niederlegung zugestellten Schriftstückes gekommen ist. Wenn er sich innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von rund drei Wochen beim Finanzgericht nicht über den Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsbeschwerdefrist erkundigt hat, so hat er die Versäumnis selbst zu vertreten. Auch die dienstliche Belastung ist kein Grund für eine Nachsichtgewährung. Den steuerlichen Angelegenheiten muß die gleiche Sorgfalt gewidmet werden wie den dienstlichen und den geschäftlichen. Daß die Fristversäumnis im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalles oder der Kriegsverletzungen steht, ist weder nachgewiesen noch erkennbar; der Bf. hat nach Rückkehr aus dem Auslande auch seine berufliche Tätigkeit nach wie vor versehen.

Die Rb. war sonach als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es eines Eingehens auf die sachlichen Beschwerdegründe bedurfte.

 

Fundstellen

BStBl III 1963, 165

BFHE 1963, 452

BFHE 76, 452

StRK, AO:286 R 38

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