Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingangsabgabepflicht von Kaffee in Geschenksendungen und Liebesgabensendungen.

Verordnung über die Zollbehandlung von Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus dem

 

Normenkette

ZG § Allgemein, § 45/1

 

Tatbestand

Für den Beschwerdeführer (Bf.) sind am 5. Juli 1951 in einem Postpaket neben anderen Lebensmitteln 0,450 kg Neskaffee aus dem Ausland eingegangen. Die Lebensmittel wurden mit Ausnahme des Neskaffees als Geschenksendung abgabenfrei gelassen; vom Neskaffee wurden gemäß § 7 Ziffer 1 Halbsatz 1 der Verordnung über die Zollbehandlung von Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus dem Ausland vom 25. Januar 1951 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 277, Bundeszollblatt - BZBl. - S. 176, - Geschenk- und Liebesgabenverordnung - GLVO -) die Eingangsabgaben (Zoll, Kaffeesteuer und Umsatzausgleichsteuer) erhoben. Der Bf. beansprucht Befreiung von den Eingangsabgaben mit der Begründung, daß nur roher und gerösteter Kaffee von der Abgabenbefreiung ausgenommen sei; für Kaffeeauszüge wie Neskaffee müsse die Abgabenbefreiung nach der Verordnung vom 25. Januar 1951 ebenso gelten wie für sonstige Lebensmittel.

 

Entscheidungsgründe

Mit diesem Verlangen kann der Bf. nicht durchdringen.

§ 4 a Absatz 1 des Artikels VIII (Kaffeesteuer) des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der Militärregierung vom 22. Juni 1948, Beilage 4 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (WiGBl.) 1948 S. 10, in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. 1948 S. 101, BZBl. 1950 S. 65) ermächtigt den Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, an dessen Stelle jetzt der Bundesminister der Finanzen getreten ist, die steuerliche Behandlung von Kaffee, der in Geschenk- und Liebesgabensendungen aus dem Ausland eingeführt wird, einheitlich zu regeln. Dies ist geschehen durch § 7 Ziffer 1 GLVO. Wenn dort im ersten Halbsatz Kaffee schlechthin von der Abgabenbefreiung ausgenommen ist, so kann damit nicht nur roher oder gerösteter Kaffee gemeint sein; die Vorschrift muß sich vielmehr auf jedes Erzeugnis beziehen, das der Kaffeesteuer unterliegt, weil sie auf § 4 a Absatz 1 des Kaffeesteuergesetzes (KaffStG) beruht. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Artikels VIII des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der Militärregierung sind unter Kaffee, der der Kaffeesteuer unterliegt, alle unter Nr. 61 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 fallenden Erzeugnisse zu verstehen. Darunter fallen aber unbestritten auch Kaffeeauszüge, wie Neskaffee (vgl. Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902, Stichwort "Kaffee" Anm. 1, und Stichwort "Kaffeeessenz", und Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. Dezember 1950 III A - V 3600 - 57/50, BZBl. S. 277).

Wenn sonach grundsätzlich Kaffee jeder Art, der der Kaffeesteuer unterliegt, von der Abgabenbefreiung bei Geschenk- und Liebesgabensendungen ausgeschlossen ist, so läßt Halbsatz 2 der Ziffer 1 des § 7 GLVO gewisse Ausnahmen zu. Diese Ausnahmen sind nicht nur hinsichtlich der Verpackung und der Höchstmenge, sondern auch hinsichtlich der Art des kaffeesteuerbaren Erzeugnisses eingeschränkt; in letzterer Hinsicht soll die Ausnahme nur für rohen und für gerösteten Kaffee gelten, andere kaffeesteuerbare Erzeugnisse fallen nicht unter die Ausnahme, sind also auch in Geschenk- und in Liebesgabensendungen von den Eingangsabgaben nicht befreit. Dieser Rechtslage entsprechen die Erläuterungen im Teil II 8 Absatz 1 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 7. Juni 1951 - III z 2403 - 180/51 (BZBl. S. 257).

Vom Bf. sind demnach die Eingangsabgaben für den Neskaffee mit Recht gefordert worden; seine Rechtsbeschwerde muß als unbegründet kostenpflichtig (§ 30 der Reichsabgabenordnung) zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423335

BStBl III 1952, 44

BFHE 56, 106

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