Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Aufspaltung eines Unternehmens in eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft muß die zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des § 7a EStG 1949 notwendige Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom 26. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 681, BStBl 1952 III S. 261) am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorliegen, in dem die Kapitalgesellschaft die Sonderabschreibung vornimmt. EStG 1949 § 7a.

 

Normenkette

EStG § 7a

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 12. Januar 1949 als Betriebs-GmbH zur Fortführung eines bisher von einer Personengesellschaft betriebenen Unternehmens gegründet. An der GmbH und an der Personengesellschaft war unter anderem eine Gesellschafterin mit je 50 v. H. beteiligt. Diese Gesellschafterin veräußerte ihre Beteiligung an der Bfin. mit Wirkung vom 1. Juli 1949. Streitig ist, ob die Bfin. in den Wirtschaftsjahren 1949 und 1950 Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffungen nach § 7a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 und 1950 für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen darf, die vor dem 21. Juni 1948 aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft ausgeschieden sind.

Die Vorinstanzen lehnten die Bewertungsfreiheit ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können für absetzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Wege der Ersatzbeschaffung angeschafft oder hergestellt werden, neben der nach § 7 EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung eine im § 7a EStG 1949 und 1950 näher geregelte Abschreibungsfreiheit in Anspruch nehmen. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergibt sich, daß die Abschreibungsfreiheit nur derjenige geltend machen darf, zu dessen Betriebsvermögen das ersetzte Wirtschaftsgut gehört hat. Es muß Unternehmer- und Unternehmensidentität zwischen dem Ersatzbeschaffenden und demjenigen bestehen, aus dessen Betrieb das ersetzte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist. Bei Betriebsspaltungen ist diese Gleichheit zwischen der verpachtenden Personengesellschaft und der den Betrieb führenden Kapitalgesellschaft u. a. davon abhängig, daß die beteiligten Personen die gleichen bleiben (Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom 26. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 681, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 261).

Die vorbezeichnete Unternehmer- und Unternehmensidentität muß in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Sonderabschreibung des § 7a EStG 1949 und 1950 in Anspruch genommen wird; das sind der 31. Dezember 1949 und der 31. Dezember 1950. An beiden Stichtagen war diese Personengleichheit nicht mehr gegeben. Die Auffassung der Bfin., daß ihr die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Rechte auf Sonderabschreibung durch den sie nicht berührenden Gesellschafterwechsel nicht verloren gehen könne, ist deshalb unzutreffend, weil sie ihre Rechte auf die Sonderabschreibung nicht von der Personengesellschaft herleitet und diese Rechte nicht übertragbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bfin. in ihrer Person die Voraussetzungen der bezeichneten Vergünstigungsvorschriften im Zeitpunkt der Sonderabschreibungen erfüllt. Dazu gehört, daß sie, die die Ersatzbeschaffungen vorgenommen hat, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit demjenigen identisch ist, zu dessen Betriebsvermögen die ersetzten Wirtschaftsgüter gehörten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408869

BStBl III 1957, 396

BFHE 1958, 427

BFHE 65, 427

BB 1957, 1063

DB 1957, 1064

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