Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bindung des Ansatzes eines Verlustes im Verlustentstehungsjahr für den Verlustabzug im Verlustabzugsjahr

 

Leitsatz (NV)

Durch den Ansatz eines Verlustes in dem das Verlustentstehungsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheid wird keine Besteuerungsgrundlage mit Bindungswirkung für die Körperschaftsteuer im Verlustabzugsjahr festgestellt. Deshalb ist über die Höhe eines Verlustabzuges in dem Körperschaftsteuerbescheid zu befinden, der das Verlustabzugsjahr betrifft (Abweichung von BFH-Beschluß vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602).

 

Normenkette

KStG 1977 § 47; AO 1977 §§ 118, 157 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Wirtschaftsjahren 1978 bis 1981 nach eigenen Angaben Verluste erlitt. Der Verlust für das Wirtschaftsjahr 1978 wurde in dem Körperschaftsteuerbescheid 1978 vom 29. Juli 1982 mit 49 700 DM angesetzt. Für den Veranlagungszeitraum 1979 erging am 2. September 1983 ein Körperschaftsteuerbescheid, in dem das zu versteuernde Einkommen 1979 mit 0 DM angesetzt ist. Im Körperschaftsteuerbescheid 1980 vom 23. November 1982 ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) von einem Gewinn von 20 000 DM und von einem infolge Verlustvortrags aus 1978 zu versteuernden Einkommen von 0 DM aus. Für 1981 setzte das FA durch Einspruchsentscheidung vom 14. August 1984 das zu versteuernde Einkommen unter Verrechnung eines Verlustvortrags in Höhe von 9 697 DM mit 0 DM an. Alle genannten Bescheide sind bestandskräftig.

Für 1982 erklärte die Klägerin ein Einkommen in Höhe von 95 389 DM. Diesem Einkommen stellte sie den Abzug von Verlusten aus den Jahren 1978 bis 1981 in Höhe von insgesamt 78 945 DM gegenüber. Das FA anerkannte jedoch im Körperschaftsteuerbescheid 1982 vom 28. November 1985 nur einen Verlustvortrag von insgesamt 25 303 DM, weil der Verlust aus 1978 bis auf einen Restbetrag in Höhe von 20 000 DM bereits bei den Körperschaftsteuerveranlagungen 1980 und 1981 abgezogen worden sei. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, in den Wirtschaftsjahren 1980 und 1981 ebenfalls nur Verluste erzielt zu haben.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 322 veröffentlicht. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes.

Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat das FA am 9. September 1987 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1982 erlassen. Die Klägerin hat den geänderten Bescheid gemäß § 123 Satz 2, § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Revisionsverfahren übergeleitet.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 464

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