Leitsatz (amtlich)

1. Die Vermutung der Beschaffenheit nach § 17 Abs.2 ZG ist von einer Zollanmeldung abhängig, in der die für die Tarifierung maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale in einer Weise angegeben sind, daß eine eindeutige Tarifierung möglich ist.

2. Werden in der Zollanmeldung Begriffe des Zolltarifs zur Bezeichnung von Waren verwendet, so reicht das in der Regel dann zur Angabe der für die Tarifierung maßgebenden Merkmale aus, wenn die Begriffe als spezifische Warenbezeichnungen dienen und aus sich selbst heraus zum Ausdruck bringen, welche Warenart durch sie erfaßt werden soll.

 

Orientierungssatz

1. Zur Tarifierung von Walzstahlerzeugnissen, aufgrund der Vermutung der Beschaffenheit nach § 17 Abs. 2 ZG als "Brammen" und "Platinen" (Tarifnr. 73.07 GZT) oder als Grobbleche (Tarifst. 73.13 B I a GZT).

2. Zur Widerlegung der Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG ist zu fordern, daß in der Tatsacheninstanz das Gegenteil festgestellt worden ist und zwar in der Weise, daß jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

ZG § 12 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 2; GZT Tarifnr 73.07; GZT Tarifnr 73.13 Tarifst B-1-a

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ in der Zeit vom 7.Juli 1975 bis 16.August 1976 in 110 Fällen Walzstahlerzeugnisse aus der CSSR zum freien Verkehr abfertigen. Die Waren wurden teils nach der Tarifnr.73.07 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT), teils nach der Tarifst.73.13 B I a GZT angemeldet und tarifiert. Für die der Tarifnr.73.07 GZT zugewiesenen Waren wurde durch Änderungsbescheide vom 2.September 1975, 27.September 1978 und 3.Oktober 1978 Zoll in der Gesamthöhe von 45 657,14 DM nacherhoben. Dabei wurden die Waren als Bleche im Sinne der Tarifst.73.13 B I a GZT angesehen. Die Einsprüche gegen die Bescheide, mit denen die Klägerin eine Tarifierung nach der Tarifnr.73.07 GZT verlangte, blieben ohne Erfolg.

Auf die Klage änderte das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe ab, auf die nach der Tarifnr.73.07 GZT angemeldeten Einfuhrpartien sei ein Zollsatz von 4 % anzuwenden. Zur Begründung führt das FG folgendes aus:

Die streitbefangenen Waren seien, soweit sie nach der Tarifnr. 73.07 GZT angemeldet worden seien, als Brammen oder Platinen dieser Tarifnummer zuzuweisen. Das folge aus der Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs.2 des Zollgesetzes (ZG), die aufgrund der Beschaffenheitsangaben zu den streitbefangenen Waren in den Zollanmeldungen ausgelöst worden sei. Die eingeführten Waren seien nicht beschaut worden. Es seien auch keine Proben gezogen worden. Ermittlungen zur Feststellung der Beschaffenheit könnten nicht mehr durchgeführt werden, da die Waren bereits veräußert und weiterverwendet worden seien. Die streitbefangenen Waren seien mit einer der Zuweisung zur Tarifnr. 73.07 GZT entsprechenden --schlüssigen-- Beschreibung der Warenbeschaffenheit angemeldet worden. In den Zollanmeldungen sei die Warenbeschaffenheit dem Wortlaut nach wie folgt --unterschiedlich-- angegeben worden: "Brammen, Vorgerüste-Brammen/Platinen, nur der Länge nach warm gewalzt, entspricht nicht den Toleranzen für DIN-1543, Abschnitte und Zungen von Quartostraße, Abfälle von Stahl." Dabei seien in jeder Anmeldung mehrere Beschaffenheitsmerkmale angeführt, die mindestens in ihrer Gesamtheit auf eine Ware der Tarifnr.73.07 GZT hinwiesen. So werde die Ware --bis auf sechs Fälle-- stets als Brammen oder Vorgerüste-Brammen/Platinen mit dem Zusatz "der Länge nach warm gewalzt" beschrieben. Soweit statt Brammen bzw. Vorgerüste-Brammen/Platinen die Anmeldung als Abschnitte und Zungen von der Quartostraße bzw. Abfälle von Stahl erfolgt sei, werde durch Zusätze wie "nur der Länge nach warm gewalzt" und "entspricht nicht den Toleranzen für DIN 1543" die Zugehörigkeit zur angemeldeten Tarifnr.73.07 GZT dargetan. Soweit die --den Zollanmeldungen-- beigefügten kaufmännischen Unterlagen (z.B. Rechnungen) auf eine andere Warenbeschaffenheit hindeuteten, sei das für die Auslösung der Vermutungswirkung nicht erheblich.

Die Vermutung sei nicht widerlegt worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) habe zwar eingewendet, daß alle Einfuhren Erzeugnisse eines modernen Walzwerkes seien, das auf einer sog. Quartostraße in einem Walzgang Fertigbleche erzeuge. Auch wenn das unterstellt werde, sprächen die kaufmännischen Unterlagen doch dagegen, daß die hier fragliche Ware als Bleche der Tarifnr.73.13 GZT zu tarifieren sei. Für die meisten der Verträge, die den nach der Tarifnr.73.07 GZT angemeldeten Einfuhren zugrunde lägen, seien Werkatteste des Herstellers vorgelegt worden, wonach es sich um Vorgerüst- Brammen handele, die "nur der Länge nach warm gewalzt" seien und "ohne Gewähr der Toleranzen nach DIN 1543 geliefert" würden. Zum Teil werde in den Werkattesten zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Toleranzen für DIN 1543 --das sei die Norm für Bleche-- erheblich überschritten würden. Das Merkmal großer Toleranzen in der Dicke weise nicht auf Bleche, sondern auf Brammen und Platinen hin. Eine Gütegarantie werde ebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Werkatteste sprächen, lägen nicht vor. Für die Richtigkeit spreche ihre weitgehende Übereinstimmung in der Warenbeschreibung mit derjenigen der Auftragsbestätigungen zu den genannten Kontrakten. Im übrigen seien nur die Endabschnitte (Abfälle bzw. Abschnitte oder Zungen) des jeweiligen Walzganges eingeführt worden. Schon das schließe die Möglichkeit von Normabweichungen und Unregelmäßigkeiten ein, die nicht nur die Form, sondern auch die Güte beträfen, wie die Werkatteste zeigten. Die den Rechnungen zu den Einfuhrpartien und den Auftragsbestätigungen der zugrunde liegenden Kontrakte zu entnehmenden Warenbeschreibungen wiesen teils auf Brammen und Platinen, teils auf Bleche hin und gäben somit keinen eindeutigen Aufschluß. Auch die zwischen 260 DM je Tonne und 411 DM je Tonne schwankenden Preise ließen nur den Schluß auf unterschiedliche Warenbeschaffenheit und Qualität zu.

Das HZA begründet seine Revision wie folgt:

Das FG habe --zu Unrecht-- den Zollanmeldungen eine vorrangige Bedeutung zugemessen, die Vermutungswirkung nach § 17 Abs.2 ZG als gegeben angesehen und auf die Widerlegung der Vermutung abgestellt. Es hätte unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel die Beschaffenheit der Waren aufklären müssen. Zwischen den Parteien sei lediglich streitig gewesen, ob die von der Klägerin in der Zeit von Juli 1975 bis August 1976 eingeführten Walzstahlerzeugnisse --insgesamt-- als Brammen und Platinen (Tarifnr.73.07 GZT) oder als Grobbleche (Tarifst. 73.13 B I a GZT) zu tarifieren seien. Die voneinander abweichenden Zollanmeldungen hätten danach nicht mehr als richtig unterstellt werden dürfen. Hätte das FG pflichtgemäß den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel aufgeklärt, so hätte es zu der Erkenntnis gelangen müssen, daß sämtliche eingeführte Waren der Tarifnr.73.13 GZT zuzuweisen gewesen seien. Die in den Zollanmeldungen angegebenen Beschaffenheitsmerkmale "der Länge nach warm gewalzt" und "ohne Gewähr der Toleranzen nach DIN 1543" seien entgegen der Auffassung des FG zur tariflichen Einordnung der Erzeugnisse ungeeignet. Die Angabe "der Länge nach warm gewalzt" lasse zwar auf nur einen Walzgang --bei der Herstellung-- und damit auf ein Halberzeugnis schließen. Auch Grobbleche könnten jedoch nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (ErlNRZZ) zur Tarifnr.73.13 GZT in nur einem Walzgang hergestellt werden. Das Vorbringen des HZA in der mündlichen Verhandlung und die vom FG wiedergegebenen Feststellungen in dem Betriebsprüfungsbericht vom 15.Juli 1977 hätten das FG daher veranlassen müssen zu klären, ob in dem Herstellungswerk in nur einem Walzgang Grobbleche hergestellt würden.

Auch die Angabe in den Zollanmeldungen "ohne Gewähr der Toleranzen nach DIN 1543" enthalte kein Beschaffenheitsmerkmal, auf das eine zweifelsfreie Zuweisung zur Tarifnr.73.07 GZT gestützt werden könne. Durch die Gewährleistung der Abmessungstoleranzen nach DIN 1543 werde zwar ein Erzeugnis als Grobblech charakterisiert. Der Nichteinhaltung dieser Toleranzen könne aber nicht entnommen werden, daß keine Grobbleche vorlägen. Die zolltarifliche Definition von Blechen sei nicht an (Industrie-)Normen gebunden.

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das FG die streitbefangenen Waren der Tarifnr.73.07 GZT zugeordnet hat, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die streitbefangenen Waren, soweit sie bei der Einfuhr unter Angabe der Tarifnr.73.07 GZT angemeldet worden sind, als Brammen oder Platinen im Sinne dieser Tarifnummer zu tarifieren sind.

1. Die Feststellungen des FG rechtfertigen die Entscheidung, daß die Beschaffenheit der Waren als Brammen oder Platinen der Tarifnr.73.07 GZT nach § 17 Abs.2 ZG zu vermuten ist.

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vermutung der Beschaffenheit nach § 17 Abs.2 ZG in Fällen, in denen von einer Zollbeschau abgesehen worden ist, eine Zollanmeldung nach § 12 Abs.1 Satz 1 ZG erfordert, in der die für die Tarifierung maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale in der Weise angegeben sind, daß sich die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem GZT, von denen die Tarifierung im Einzelfall abhängig ist, schlüssig aus den Angaben ergibt (vgl. Schwarz/Wockenfoth, Zollgesetz, 2.Aufl., § 17 Anm.10). Dazu ist erforderlich, daß die Angaben zur Beschaffenheit der Waren eine eindeutige Tarifierung ermöglichen (vgl. Müller in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht B/11-13 Rdnr.6, B/16-17 Rdnr.4).

b) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des FG hinsichtlich der Angaben über die Beschaffenheitsmerkmale in den für den Streitfall maßgebenden Zollanmeldungen erfüllt.

aa) Das FG hat dazu ausgeführt, daß die Zollanmeldungen überwiegend als Angaben zur Warenbeschaffenheit die Bezeichnungen "Brammen" oder "Vorgerüste-Brammen/Platinen" mit den Zusätzen "der Länge nach warm gewalzt" enthalten und daß in sechs Fällen die Bezeichnungen "Brammen" oder "Vorgerüste-Brammen/Platinen" zwar fehlen, neben den anstelle dieser Bezeichnungen enthaltenen Angaben "Abschnitte und Zungen von der Quartostraße" oder "Abfälle von Stahl" aber auch Zusätze wie "nur der Länge nach warm gewalzt" oder "entspricht nicht den Toleranzen für DIN 1543" vorhanden sind.

bb) Soweit die Zollanmeldungen die Bezeichnungen "Brammen" oder "Vorgerüste-Brammen/Platinen" enthalten, entsprechen sie schon deshalb den aufgezeigten Anforderungen an die Angabe der Beschaffenheitsmerkmale, weil bereits in diesen Bezeichnungen die Beschaffenheit der Waren in einer Weise zum Ausdruck kommt, die eine eindeutige Tarifierung (Zuweisung zur Tarifnr.73.07 GZT) ermöglicht.

"Brammen" und "Platinen" sind Begriffe des Zolltarifs (Tarifnr.73.07 GZT). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß ihre Verwendung nicht ausreicht, um die für die Tarifierung maßgeblichen Merkmale zum Ausdruck zu bringen. Werden in der Zollanmeldung Begriffe des Zolltarifs zur Bezeichnung von Waren verwendet, so muß das zumindest in der Regel dann zur Angabe der für die Tarifierung maßgebenden Merkmale ausreichen, wenn die Begriffe als spezifische Warenbezeichnungen dienen und aus sich selbst heraus eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Warenarten durch sie erfaßt werden sollen. Den Zollbeteiligten kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich derartiger Warenbezeichnungen in der Zollanmeldung nicht zu bedienen. Die Bedeutung derartiger Warenbezeichnungen beschränkt sich nicht nur auf die Bezeichnung der Waren; vielmehr kommt in ihnen zumindest in der Regel notwendig auch deren Beschaffenheit zum Ausdruck. Denn sobald die genaue Warenart bekannt ist, sind in der Regel auch die Beschaffenheitsmerkmale der bezeichneten Ware erkennbar, ohne daß es dazu noch besonderer Ausführungen bedarf. Voraussetzung ist allerdings, daß die Verwendung der Warenbezeichnung --auch unter Beachtung der zolltariflichen Regelungen-- hinreichend eindeutig ist und --bei verständiger Würdigung-- vor allem keine Zweifel an der Beschaffenheit der Waren offen läßt.

Die Begriffe Brammen und Platinen erfüllen diese Voraussetzungen. Sie lassen unter Beachtung der Vorschrift 1 ij zu Kap.73 GZT eindeutig erkennen, welche Waren erfaßt werden sollen, und geben keinen Anlaß zu Zweifeln darüber, wie die Ware beschaffen ist, die von diesen Begriffen erfaßt wird.

Derartige Zweifel ergeben sich auch nicht aus den vom FG aufgezeigten Zusätzen "der Länge nach warm gewalzt". In diesen Zusätzen kommt vielmehr, entgegen der Auffassung des HZA, ebenfalls die Beschaffenheit der Waren in einer Weise zum Ausdruck, die ihre Tarifierung als Brammen und Platinen eindeutig ermöglicht. Das ergibt sich aus den ErlNRZZ zu Tarifnr.73.13 GZT (Erläuterungen zum Zolltarif --ErlZT--, Tarifnr.73.13 Teil I Rdnr.5). Danach sind Brammen und Platinen nur der Länge nach roh vorgewalzt. Bei verständiger Würdigung ist dem genannten Zusatz zu entnehmen, daß durch ihn dieses Merkmal zum Ausdruck gebracht werden soll.

Die Erläuterungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats --und auch des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)-- wesentliche Erkenntnismittel zur Auslegung des Zolltarifs. Die in ihnen enthaltenen Aussagen haben zwar keinen Gesetzescharakter und sind deshalb auch für Gerichte nicht verbindlich. Sie können aber der Auslegung des Zolltarifs zugrunde gelegt werden, wenn nicht besondere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sie mit dem Zolltarif nicht vereinbar sind. An derartigen Anhaltspunkten fehlt es im Streitfall. Das HZA führt zwar aus, in den Zusätzen komme zum Ausdruck, daß die Waren in einem Walzgang hergestellt worden seien; Bleche könnten ebenfalls in einem Walzgang hergestellt werden. Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß das zutrifft, folgt daraus noch nicht, daß damit das den Erläuterungen zu entnehmende Merkmal für Brammen und Platinen (nur der Länge nach roh vorgewalzt), das mit dem aufgezeigten Zusatz in den Zollanmeldungen zum Ausdruck gebracht wird, zur Kennzeichnung dieser Erzeugnisse nicht mehr brauchbar sei. Da Bleche Fertigerzeugnisse sind, kann vielmehr davon ausgegangen werden, daß in den Fällen, in denen Bleche nur in einem Walzgang hergestellt werden, an den Walzvorgang besondere Anforderungen zu stellen sind, daß dieser Vorgang insbesondere zu einem anderen Ergebnis führt als das Walzen lediglich der Länge nach, das Brammen und Platinen kennzeichnet, und daß nicht die Herstellung in einem Walzgang, sondern das Ergebnis dieser Herstellung auch dann als besonderes Merkmal zur Kennzeichnung von Blechen anzusehen ist, wenn Bleche in lediglich einem Walzgang hergestellt worden sind.

cc) Soweit die Zollanmeldungen --in sechs Fällen-- die Bezeichnung "Brammen" und "Platinen" nicht enthalten, hat das FG die für die Tarifierung maßgebenden Merkmale ohne Rechtsfehler aus den von ihm aufgezeigten Zusätzen entnommen "nur der Länge nach warm gewalzt" oder "entspricht nicht den Toleranzen für DIN 1543".

Wie bereits ausgeführt worden ist, muß der Hinweis "nur der Länge nach warm gewalzt" als Angabe eines maßgebenden Merkmals zur Kennzeichnung von Brammen und Platinen angesehen werden, das ihre Zuweisung zur Tarifnr.73.07 GZT eindeutig ermöglicht.

Entsprechendes gilt auch für den Hinweis "entspricht nicht den Toleranzen für DIN 1543". Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die mit diesem Zusatz ausgeschlossenen Toleranzen für Bleche maßgebend sind. Dem Hinweis ist demgemäß als Merkmal der angemeldeten Waren ein Ausschluß der Toleranzen für Bleche zu entnehmen. Dieses Merkmal kennzeichnet unter Berücksichtigung der ErlNRZZ zur Tarifnr.73.13 GZT (ErlZT, Tarifnr.73.13 Teil I Rdnr.7), nach denen die Toleranzen bei Blechen bezüglich Dicke und Oberflächenfehlern sehr gering sind, während Brammen und Platinen keine einheitliche Dicke haben und verschiedene Oberflächenfehler aufweisen, gleichzeitig Brammen und Platinen, und zwar in einer Weise, wie sie für die Auslösung der Vermutung nach § 17 Abs.2 ZG erforderlich, aber auch genügend ist. Zwar macht das HZA zutreffend geltend, daß die Bestimmung von Blechen nach dem Zolltarif nicht an Industrienormen gebunden ist. Daraus folgt aber nicht, daß ein Hinweis, durch den die Erfüllung der Industrienormen für Bleche ausgeschlossen wird, für die Kennzeichnung einer Ware entsprechend den Anforderungen, die zur Auslösung einer Vermutung nach § 17 Abs.2 ZG beachtet werden müssen, nicht ausreicht. Im Streitfall erhält der Hinweis seine Bedeutung zur Kennzeichnung der Ware dadurch, daß unter Beachtung der aufgezeigten Erläuterungen zum Zolltarif die Toleranzen bezüglich Dicke und Oberflächenfehlern für die Unterscheidung zwischen Blechen einerseits sowie Brammen und Platinen andererseits bedeutsam sind und die Nichteinhaltung der Toleranzen für Bleche ein Merkmal zur Kennzeichnung von Brammen und Platinen ist. Mit Rücksicht darauf kann dem Ausschluß der Toleranzen für Bleche durch den genannten Hinweis nur die Bedeutung beigemessen werden, daß ein Merkmal für die Tarifierung von Waren als Brammen und Platinen aufgezeigt werden soll, das unter Beachtung der Erläuterungen zum Zolltarif als maßgebend angesehen werden muß und eine eindeutige Tarifierung ermöglicht.

2. Das FG hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs.2 ZG nicht widerlegt worden ist.

Zur Widerlegung der Beschaffenheitsvermutung ist zu fordern, daß in der Tatsacheninstanz das Gegenteil festgestellt worden ist und zwar in der Weise, daß jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12.Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284, 288, und vom 24.Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434, 439). Dazu sind im Streitfall Feststellungen erforderlich, die jede Möglichkeit der Vermutung ausschließen, die streitbefangenen Waren seien entsprechend den aufgezeigten, für die Tarifierung maßgebenden Angaben in den Zollanmeldungen beschaffen. Das bedeutet, daß die Feststellungen die Schlußfolgerung rechtfertigen müssen, daß die Vermutung falsch ist. An derartigen Feststellungen fehlt es im Streitfall.

Bei der Entscheidung darüber kann dahingestellt bleiben, ob auch im finanzgerichtlichen Verfahren die Ermittlungspflicht nach § 17 Abs.3 ZG beschränkt ist (vgl. BFHE 128, 434, 439). Die Ausführungen des FG enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ermittlungen zur Entscheidung über die Widerlegung der Vermutung nach § 17 Abs.3 ZG beschränkt worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61267

BFHE 148, 388

BFHE 1987, 388

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge