Leitsatz (amtlich)

§ 111 FGO ist nur auf die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens anwendbar. ...

 

Normenkette

FGO § 111

 

Gründe

Für die Klägerin selbst konnte ein Zinsanspruch aus § 111 FGO nicht entstehen, weil diese Vorschrift die Verzinsung des auf eine Abgabenschuld zuviel entrichteten Betrages regelt, die Klägerin jedoch nicht Schuldnerin der Steuer für das an sie gelieferte Mineralöl war. Ein Zinsanspruch der Firma N kann aus § 111 FGO deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Vorschrift nur auf die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens anwendbar ist. Das ergibt sich schon daraus, daß § 111 zu den Vorschriften der FGO gehört, die das Urteil über eine Klage zum Gegenstand haben und nur für die an dem Klageverfahren Beteiligten gelten (vgl. §§ 95 ff., § 110 Abs. 1, § 57 FGO). Die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 111 FGO auf die Beteiligten des Verfahrens wird dadurch unterstrichen, daß nach § 111 Abs. 1 FGO der auf die Abgabenschuld zuviel entrichtete Betrag "vorbehaltlich des Absatzes 3" zu verzinsen ist und daß Abs. 3 ausdrücklich nur "einen Beteiligten" als möglichen Zinsanspruchsberechtigten ansieht. Die Firma N war keine Beteiligte am Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs, da sie weder Klage erhoben hatte noch beigeladen worden war (§ 57 FGO).

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Fundstellen

BStBl II 1975, 826

BFHE 1976, 301

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