Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Prozeßzinsen steht dem durch Steuerbescheid herangezogenen obsiegenden Steuerschuldner im formellen Sinne auch dann zu, wenn er als Organ nicht im materiellen Sinne Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und die Steuer im Organkreis angefallen ist.

 

Normenkette

FGO a.F. § 111; AO 1977 § 236; UStG 1951 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1967 § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin - eine Aktiengesellschaft - errechnete für die Monate Januar bis März 1958 insgesamt Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 392 720,45 DM. Die errechneten Beträge wurden an das beklagte Finanzamt entrichtet. Für die Folgezeit gab sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab.

Mit Schreiben vom 15. September 1961 an das Finanzamt führte die Klägerin aus, nach ihrer Auffassung bestehe seit dem 2. Januar 1958 zu der X ein Organschaftsverhältnis. Sie beantragte deshalb die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen. Gleichzeitig legte sie die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1958 vor, in der sie die vereinnahmten Entgelte mit 0 DM angab.

Durch vorläufigen Bescheid vom 15. November 1961 setzte das Finanzamt gegen die Klägerin die Umsatzsteuer 1958 auf 419 625,50 DM fest. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Sprungberufung angefochten. Während dieses Verfahrens hat das Finanzamt am 9. Januar 1967 den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1958 geändert und die Umsatzsteuer auf 0 DM festgesetzt. Den geänderten Steuerbescheid hat es am 26. Januar 1967 für endgültig erklärt.

Die von der Klägerin im Jahre 1958 entrichteten Umsatzsteuerbeträge wurden am 17. Februar 1967 auf das Steuerkonto der X umgebucht; hinsichtlich des aus dem vorläufigen Umsatzsteuerbescheid vom 15. November 1961 sich ergebenden Mehrbetrags war die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1967 hat die Klägerin beim Finanzamt die Erstattung von Prozeßzinsen in Höhe von 117 810 DM beantragt. Der Berechnung legte sie einen Zinszeitraum vom 8. Dezember 1961 bis 26. Januar 1967 zugrunde. Den Antrag hat das Finanzamt durch Verfügung vom 2. August 1968 abgelehnt.

Die Klägerin hat diesen Bescheid unter Zustimmung des Finanzamts mit der Sprungklage angefochten und beantragt, das Finanzamt (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids) zur Zahlung der Prozeßzinsen zu verurteilen. Das die Klage abweisende Prozeßurteil des Finanzgerichts hatte der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 28. November 1974 V R 98/70 (BFHE 114, 323, BStBl II 1975, 300) aufgehoben, weil die Klage als Anfechtungsklage anzusehen sei.

Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen von § 111 FGO nach dessen Wortlaut erfüllt und die Zinsberechnung als solche nicht zu beanstanden; da die Anwendung des § 111 FGO in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch zu einem jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis führen würde, sei eine "teleologische Reduktion oder Restriktion" angebracht.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung des § 111 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung des Finanzamts vom 2. August 1968 sowie zur Verurteilung des Finanzamts zur begehrten Zinszahlung.

Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 FGO war nach Herabsetzung einer festgesetzten Abgabenschuld durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung der auf die Abgabenschuld zuviel entrichtete Betrag grundsätzlich vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag nach § 5 StSäumG zu verzinsen. Diese Vorschrift fand auch Anwendung, wenn eine festgesetzte Abgabenschuld durch rechtskräftigen Verwaltungsakt nach § 94 RAO herabgesetzt wurde (§ 111 Abs. 2 FGO).

Die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung eines Zinsanspruchs knüpft, sind erfüllt. Denn der gegen die Klägerin ergangene Umsatzsteuerbescheid ist durch rechtskräftigen (unanfechtbaren) Änderungsbescheid nach § 94 RAO geändert worden. Durch diesen ist die Steuer auf 0 DM herabgesetzt. Der Zinsanspruch, der selbst dem materiellen Recht zuzuordnen ist, knüpft an die Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren an (vgl. § 111 Abs. 3 FGO; s. auch Urteil vom 9. Oktober 1974 VII R 11/72, BFHE 116, 301, BStBl II 1975, 826).

Der Auffassung des Finanzgerichts, die wortgetreue Anwendung der Vorschrift würde zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, weil vom Unternehmensverband nur die geschuldete Umsatzsteuer - wenn auch von verschiedenen Gliedern dieses Verbands - gezahlt worden sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Der Anspruch auf Prozeßzinsen ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 69 Abs. 1 FGO zu sehen, wonach regelmäßig durch die Anfechtung eines Steuerverwaltungsaktes die Pflicht zur Leistung der festgesetzten Steuer nicht aufgeschoben wird. Der Anspruch auf Prozeßzinsen erweist sich damit als ein die Vorleistungspflicht des Steuerschuldners ausgleichender Anspruch. Dabei kann unter Steuerschuldner nur derjenige verstanden werden, gegen den die Finanzbehörde mit dem angefochtenen Steuerbescheid Abgaben festgesetzt hat, und der demgemäß Beteiligter des Finanzprozesses wurde. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich auch, daß die Entstehung des Zinsanspruchs unabhängig davon ist, aus welchen Gründen sich der angefochtene Steuerverwaltungsakt als rechtswidrig erwiesen hat; so ist es z. B. unerheblich, ob der angefochtene Steuerbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen trotz Bejahung der - noch nicht verjährten - Steuerschuld dem Grunde nach aufgehoben wurde. Der Zinsanspruch ist lediglich mit der nach Rechtshängigkeit und Leistung erfolgten Herabsetzung der Abgabenschuld verklammert.

Die Entstehung des Zinsanspruchs kann nicht deshalb verneint werden, weil der einen ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheid anfechtende Steuerschuldner im formellen Sinne nicht Steuersubjekt der festgesetzten Steuer sein könnte. Insoweit ist allein entscheidend, daß gegenüber dem obsiegenden Kläger eine Abgabenschuld festgesetzt wurde.

Das von dem Finanzamt vorgebrachte Argument des Rechtsmißbrauches greift nicht durch. Dem Finanzamt war bei Erlaß des Steuerbescheids die Auffassung der Klägerin, sie sei Organ der X, bekannt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74885

BStBl II 1984, 185

BFHE 1984, 240

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