Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Urteil des Senats IV 224/64 vom 2. Februar 1967 (BFH 88, 23, BStBl III 1967, 274) als Streitwert im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren angenommene Regelsatz von 15 % des streitigen Veräußerungsgewinns ist bei höheren Gewinnanteilen der beteiligten Gesellschafter angemessen zu erhöhen.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 3

 

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts in der Vorentscheidung wird von Amts wegen geändert (§ 146 Abs. 2 FGO). Sie entspricht in Höhe von nur 10 v. H. des nach Auffassung der KG steuerbegünstigten Gewinns von 208.473 DM nicht der Rechtsprechung des Senats. Nach dessen Entscheidung IV 224/64 vom 2. Februar 1967 (BFH 88, 23, BStBl III 1967, 274) ist, sofern der Streit die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu treffende Feststellung betrifft, ob im Gewinn ein nach § 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn enthalten ist, der Streitwert in der Regel mit 15 v. H. des Gewinnbetrags zu bemessen, dessen Feststellung als begünstigt begehrt wird. Ebenso aber wie in den Fällen, in denen nach dem Beschluß des erkennenden Senats IV 3/64 vom 25. August 1966 (BFH 86, 569, BStBl III 1966, 611) bei höheren Gewinnanteilen der Gesellschafter auch der Streitwert mit einem höheren Prozentsatz als dem Regelsatz von 25 v. H. des Gewinns anzusetzen ist, um die Progression der Tabellensteuersätze zur Auswirkung zu bringen, muß dies auch gelten, wenn lediglich die Anwendung des nach § 34 EStG begünstigten Steuersatzes auf einen höheren Gewinnteil das steuerliche Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits darstellt. Hierbei ist zur Bemessung des Prozentsatzes die Gesamthöhe des Gewinnanteils des Gesellschafters mit zu berücksichtigen, also auch der laufende, der normalen Tabellensteuer unterliegende Gewinn. Im Streitfall beträgt der Gesamtgewinn des Gesellschafters, dem der von der KG als Veräußerungsgewinn angesehene Gewinn steuerlich zuzurechnen ist, 322.414 DM, der darin enthaltene angebliche Veräußerungsgewinn im Sinn des § 16 EStG 208.473 DM. Der Senat hält unter diesen Umständen die Bemessung des Streitwerts mit 23 v. H. dieses Betrags (rd.) 47.950 DM für gerechtfertigt.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 610

BFHE 1967, 235

BFHE 89, 235

StRK, FGO:140 R 16

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