Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Höhe des Streitwerts bei Streitigkeiten, bei denen es um die Anwendung des nach § 34 EStG begünstigten Steuersatzes geht

 

Leitsatz (NV)

Sofern ein Rechtsstreit die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu treffende Feststellung betrifft, ob ein Gewinn nach § 34 EStG begünstigt ist, ist als Streitwert in der Regel 15 v. H. des streitigen Gewinnbetrags anzusetzen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG, die vom Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen wurde (Beigeladene zu 1), sowie als Mitgesellschafter zu 25 v. H. an der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft beteiligt. Mit Verträgen vom 13. Dezember 1967 veräußerte und übertrug er seine Gesellschaftsanteile auf den Mitgesellschafter A, den Beigeladenen zu 2.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1967 für die GmbH & Co. KG vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA) die Auffassung, daß der Kläger bis einschließlich 13. Dezember 1967 an dieser Gesellschaft als Kommanditist beteiligt war und rechnete ihm den dieser Beteiligung entsprechenden laufenden Anteil am Gewinn des Streitjahrs sowie den auf die Veräußerung der Beteiligungen an der GmbH und der KG entfallenden Veräußerungsgewinn zu. Den laufenden Gewinn ermittelte das FA mit 62 021,87 DM, den Veräußerungsgewinn mit 17 372,78 DM. Der gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage, mit der der Kläger begehrte, ihm als Anteil am laufenden Gewinn 9 967 DM und einen Veräußerungsgewinn von 69 394,65 DM zuzurechnen, hatte zum Teil Erfolg: Das FG setzte den laufenden Gewinn des Klägers auf 59 853 DM und den Veräußerungsgewinn auf 19 541 DM fest und folgte im übrigen der Rechtsauffassung des FA.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revisionsbegründungsschrift vom 11. September 1982 ging verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein (16. September 1982), da die Frist für die Revisionsbegründung bereits am 5. August 1982 abgelaufen war. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 11. September 1982, ihm gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig (§ 124 FGO). Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt nicht 10 000 DM (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -).

Sofern der Streit die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu treffende Feststellung betrifft, ob ein Gewinn ein nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigter ist, ist als Streitwert in der Regel 15 v. H. des streitigen Gewinnbetrags anzusetzen (BFH-Urteile vom 2. Februar 1967 IV 224/64, BFHE 88, 23, BStBl III 1967, 274 und vom 8. Juni 1967 IV R 46/66, BFHE 89, 235, BStBl III 1967, 610).

Im Streitfall ist dies folgender Betrag:

Veräußerungsgewinn lt. Revisionsantrag 69 395 DM

./. Veräußerungsgewinn lt. FG-Urteil 19 541 DM

Differenz 49 854 DM

daraus 15 v. H. 7 478 DM.

Selbst wenn der Regelsatz entsprechend den Ausführungen in BFHE 89, 235, BStBl III 1967, 610 angemessen erhöht würde, wäre die Revisionssumme nicht erreicht.

Wenn man angesichts des auf den Kläger entfallenden laufenden Gewinnanteils eine Normalsteuerbelastung von 35-40 v. H. annehmen würde, beliefe sich der Streitwert bei Zugrundelegung des halben Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 EStG) allenfalls auf 20 v. H. aus 49 854 DM = 9 971 DM.

Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Es sind auch keine wesentlichen Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO begründen würden.

Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Kläger für die verspätete Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414131

BFH/NV 1986, 229

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