Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Abrechnungsbescheid muß die Bezeichnung der Forderungen des FA nach Steuerart, Jahren und Beträgen aufgegliedert enthalten.

 

Normenkette

AO § 125

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Gewerbetreibender, hatte, wie eine Lohnsteueraußenprüfung Ende April / Anfang Mai 1962 ergab, für seine Arbeitnehmer seit 1952 ordnungsgemäß errechnete und einbehaltene Lohnabzugsbeträge weder beim Finanzamt (FA) angemeldet noch an dieses abgeführt. Er wurde deshalb durch Haftungsbescheid vom 14. Mai 1962 hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Abgabe "Notopfer Berlin" für 1952 bis einschließlich März 1962, nach Jahren getrennt angegeben, im Gesamtbetrag von über ... DM, davon über ... DM für 1952/ 1956, in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid wurde unanfechtbar. Der Kläger wandte jedoch nachträglich durch seinen Bevollmächtigten hinsichtlich der Jahre 1952/1956 Verjährung ein; er bat um einen Abrechnungsbescheid. Mit Schreiben vom 14. September 1962 übersandte das FA, Lohnsteuerstelle, dem Kläger ein vom Kassenleiter und vom Buchhalter unterzeichnetes, als Abrechnungsbescheid bezeichnetes und mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben vom 27. August 1962 mit den Worten: "Ich übersende einen Abrechnungsbescheid gemäß § 125 AO". Die Aufstellung der Finanzkasse war auf einem für Kontenauszüge vorgesehenen Vordruck gefertigt und enthielt - ohne Aufteilung für die einzelnen Jahre - "das Erhebungssoll laut Steuerbescheid oder Voranmeldung" hinsichtlich Lohnsteuer 1952/1961, hinsichtlich Abgabe "Notopfer Berlin" 1952/ 1956 und hinsichtlich Kirchensteuer 1952/1961, die Beträge der beiden auf Lohnsteuer geleisteten Zahlungen mit Zahlungsdaten, der auf Abgabe "Notopfer Berlin" geleisteten Zahlung mit Zahlungsdatum und der beiden auf Kirchensteuer geleisteten Zahlungen mit Zahlungsdaten, ferner Angaben betreffend das erste Vierteljahr 1962. Außerdem war der noch zu zahlende Betrag von 30.000 DM angegeben. über die Frage der Verjährung war nichts gesagt. Den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid wies das FA als unbegründet zurück.

Die Berufung des Klägers hatte gleichfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah trotz gewisser Bedenken den angefochtenen Bescheid als "Abrechnungsbescheid" im Sinne des § 125 AO an. Es ließ dahingestellt, ob es sich bei den Steuerabzugsbeträgen, für die der Kläger haftbar gemacht worden ist, um "hinterzogene" Beträge im Sinne des § 144 Satz 1 Halbsatz 2 AO a. F. handelte. Der vom Kläger erhobene Einwand der Verjährung "bzw. Verwirkung" der Ansprüche hätte im Wege des rechtzeitig zu erhebenden Einspruchs gegen den Haftungsbescheid geltend gemacht werden müssen; im Abrechnungsbescheidverfahren könne er nun nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit der Rb., jetzt Revision, beantragt der Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die auf Grund des Haftungsbescheids vom 14. Mai 1962 für 1952/ 1956 nacherhobene Lohnsteuer, Abgabe "Notopfer Berlin" und Kirchensteuer durch Verjährung erloschen sind. Er rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts und macht insbesondere geltend: Der "Abrechnungsbescheid" sei kein ordnungsmäßiger Abrechnungsbescheid im Sinne des § 125 AO; er sei vom Kassenleiter erlassen worden und erfülle nicht die Erfordernisse eines Abrechnungsbescheids. Weiterhin habe das FG den § 148 AO zu Unrecht einschränkend ausgelegt, nach dem im Gegensatz zum bürgerlichen Recht der Steueranspruch mit seinen Nebenansprüchen durch die Verjährung erlischt. Mit den Fragen der "formellen Rechtskraft", die das FG ins Feld führe, habe die hier zu entscheidende Streitfrage nichts zu tun. Auch der Gesichtspunkt der "Verwirkung" sei zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Es hält den Abrechnungsbescheid formell und sachlich für richtig. Dem Vertreter des Klägers müsse als Fachanwalt für Steuerrecht zugemutet werden, daß er im Vergleich mit dem Haftungsbescheid vom 14. Mai 1962, der die Nachforderung spezifiziere, den Betrag von sich aus aufschlüsselt. Sachlich liege bei dem Kläger auch hinsichtlich der Lohnabzugsbeträge für 1952/ 1956 Steuerhinterziehung vor; er sei - allerdings noch nicht rechtskräftig - deswegen bereits wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Allerdings ist der Ansicht des Klägers nicht zu folgen, daß er im Streitfall die Verjährung der Lohnabzugsbeträge für 1952/ 1956 noch im Abrechnungsbescheidverfahren geltend machen konnte. Es ist zwar richtig, daß nach § 148 AO anders als im bürgerlichen Recht die (Steuer- und Neben-) Ansprüche erlöschen, auch daß dieses Erlöschen grundsätzlich im Abrechnungsbescheidverfahren geltend gemacht werden kann. Der Kläger irrt jedoch darin, daß der unanfechtbar gewordene Haftungsbescheid vom 14. Mai 1962 hierauf ebenso wie auf das Geltendmachen einer sogenannten "Verwirkung" keinen Einfluß gehabt haben soll. Vielmehr hätten derartige Umstände, die dem Geltendmachen der Lohnabzugsbeträge für 1952/ 1956 entgegenstanden und die bereits im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheides vom 14. Mai 1962 vorlagen, im Haftungsbescheidverfahren selbst oder in dem rechtzeitig gegen diesen Bescheid zu erhebenden Einspruch vorgebracht werden müssen. Da das im Streitfall nicht geschah und der Haftungsbescheid unanfechtbar wurde, so ist dieser Bescheid nun zu beachten, ohne daß im Abrechnungsbescheidverfahren nach § 125 AO oder in dem sich daran anschließenden Rechtsmittelverfahren oder etwa im Beitreibungsverfahren noch geprüft werden kann, ob der Haftungsbescheid materiell voll zu Recht ergangen war, und ohne daß der verfahrensmäßig in dem Haftungsbescheidverfahren nicht geltend gemachte Umstand der Verjährung bzw. der sogenannten "Verwirkung" etwa noch geltend gemacht werden könnte (vgl. unter anderem Becker, Die Reichsabgabenordnung, 7. Aufl. 1930, Bem. 1 b zu § 300 AO a. F. S. 864; Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Band I, 9. Aufl. 1963, Bem. 2 (2) zu § 148 S. 500; Mattern/Meßmer, Abgabenordnung, Textziffer 974). Damit, daß die Verjährung im Steuerrecht nach § 148 AO anders als im bürgerlichen Recht nach § 222 Abs. 1 BGB nicht nur eine "Einrede" gibt, sondern den Anspruch zum Erlöschen bringt, hat das nichts zu tun. Das FG konnte deshalb ohne Rechtsirrtum dahingestellt lassen, ob es sich bei den Steuerabzugsbeträgen, für die der Kläger haftbar gemacht worden ist, um "hinterzogene" Beträge im Sinne des § 144 Satz 1 Halbsatz 2 AO a. F. handelte. Mit seinem Antrag auf Feststellung, daß die Lohnabzugsforderungen für 1952/ 1956 verjährt seien, kann der Kläger somit nicht durchdringen.

Anders verhält es sich mit dem Angriff des Klägers auf den Abrechnungsbescheid in formeller Hinsicht.

Zwar vermag der Senat dem Kläger auch insoweit nicht beizupflichten, als dieser meint, der Abrechnungsbescheid sei von der Finanzkasse ergangen. Der "Abrechnungsbescheid" ist allerdings vom Kassenleiter und vom Buchhalter unterzeichnet worden. Er ist aber mit Anschreiben des FA, und zwar dessen Lohnsteuerstelle, das vom Lohnsteuerstellen-Sachgebietsleiter unterzeichnet wurde, dem Bevollmächtigten des Klägers übersandt und daher erkennbar in den Willen des FA, Lohnsteuerstelle, mit aufgenommen worden. Insoweit ist gegen den Abrechnungsbescheid nichts einzuwenden.

Dennoch wies der Abrechnungsbescheid Mängel auf, die zu seiner Aufhebung und zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen müssen. In ihm war für jede der drei Arten von Lohnabzugsbeträgen als "Sollbeträge" für die Jahre 1952/ 1961 nur je eine Zahl, ohne Aufgliederung für die einzelnen Jahre angegeben. Das reichte für einen Abrechnungsbescheid nach § 125 AO nicht aus. Ein solcher Bescheid mußte vielmehr auch die Bezeichnung der Forderungen des FA nach Steuerart, Jahren und Beträgen (Höhe) getrennt enthalten. Auch fehlte die ausdrückliche Feststellung, daß und weshalb eine Verjährung der Lohnabzugsforderungen für 1952/ 1956 nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Das FA kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger in dem Antrag auf Erteilung des Abrechnungsbescheides selbst genauere Angaben hätte machen sollen. Er hat den Antrag nicht beanstandet, keine weiteren Angaben verlangt, sondern den Abrechnungsbescheid erteilt. Dann aber mußte der Bescheid auch einwandfrei erteilt werden. Der Senat kann auch der Meinung des FA nicht beipflichten, dem Vertreter des Klägers habe zugemutet werden können, daß er im Vergleich mit dem Haftungsbescheid den Betrag von sich aus für die einzelnen Jahre aufschlüsselte. Der Bescheid muß objektiv, an sich, nicht nur mit Rücksicht darauf, daß er einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht als Bevollmächtigten zugesandt wird, einwandfrei sein.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 563

BFHE 1966, 409

BFHE 86, 409

StRK, AO:125 R 10

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