Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis der Bundesanstalt für Arbeit; Pfändung von Kindergeld

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist bei der Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Drittschuldner.

Sie ist befugt, die Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs mit der Klage auch vor den Finanzgerichten geltend zu machen.

Die Bundesanstalt kann auch durch den Direktor eines Arbeitsamtes gerichtlich vertreten werden.

2. Zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld nach dem BKGG aufgrund von Ansprüchen der Finanzverwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis (Abweichung vom Urteil des Senats vom 18. Mai 1982 VII R 98/80, BFHE 136, 54, BStBl II 1982, 576).

 

Normenkette

FGO § 57; ZPO § 50 Abs. 1; AFG § 189; SGB I § 54 Abs. 2, 3 Nr. 2; AO 1977 § 319; BKGG

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 07.07.1987 - VII R 97/84 (NV); BFH/NV 1988, 14

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132270

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