Leitsatz (amtlich)

Der persönliche Schuldner einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung, dem der Eigentümer des Grundstücks infolge einer durch den Gläubiger nicht genehmigten Schuldübernahme zur Erfüllung verpflichtet ist, steht einem Grundpfandgläubiger i. S. des § 9 Abs. 5 Satz 1 GrEStG Saarland gleich.

 

Normenkette

GrEStG Saarland § 9 Abs. 5; BGB § 415 Abs. 3 S. 2, §§ 416, 1164

 

Tatbestand

Der Kläger war Eigentümer eines im Grundbuch von A eingetragenen Grundstückes, das zugunsten der B-Bank mit einer Briefhypothek in Höhe von 90 000 DM belastet war. Durch notariellen Vertrag vom 26. Februar 1968 hatte der Kläger dieses Grundstück verkauft, wobei nach seinem Vortrag vereinbart war, der Käufer werde die persönliche Schuld, die der Briefhypothek zugrunde lag, übernehmen. Wie der Kläger weiter vorgetragen hat, habe jedoch die Bank die Genehmigung der Schuldübernahme verweigert.

Das vom Kläger verkaufte Grundstück ist von diesem in dem anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert worden. Das beklagte Finanzamt hat wegen des Meistgebots gegen den Kläger eine Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM festgesetzt.

Der vom Kläger eingelegte Einspruch, mit dem er die Anwendung des § 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Saarland begehrte, hat keinen Erfolg gehabt. Auch die Klage ist erfolglos geblieben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist aufgrund des Vortrages des Klägers nicht auszuschließen, daß er das Grundstück i. S. des § 9 Abs. 1, 4, 5 GrEStG Saarland zur Rettung seines Grundpfandrechtes ersteigert hat. Der Kläger war im Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebotes allerdings nicht Grundpfandgläubiger i. S. des § 9 Abs. 5 Satz 1 GrEStG Saarland. Einem Grundpfandgläubiger steht jedoch bei der erforderlichen entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG Saarland derjenige gleich, der bei der vorangegangenen Veräußerung des Grundstücks an den späteren Vollstreckungsschuldner deshalb persönlicher Schuldner eines Hypothekengläubigers geblieben ist, weil der Gläubiger die bei der Veräußerung vereinbarte Schuldübernahme nicht gemäß § 416 BGB genehmigt hat. In einem solchen Falle könnte die Hypothek bei Inanspruchnahme des persönlichen Schuldners durch den Hypothekengläubiger aufgrund des § 1164 BGB auf jenen übergehen, da der Grundstückseigentümer ersatzpflichtig wäre (vgl. § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB). Unter diesen Umständen kann das Interesse des persönlichen Schuldners an der Ersteigerung des Grundstücks nicht anders beurteilt werden als das Interesse des Hypothekengläubigers, der sein Grundpfandrecht retten will. Auch der ein Grundstück ersteigernde persönliche Schuldner, dem der Grundstückseigentümer ersatzpflichtig ist, hat ein Interesse daran, sein Recht zu retten. Dieses Recht ist die - zunächst noch fremde - Hypothek die bei einem Ausfall des Hypothekengläubigers bei der Zwangsversteigerung nicht mehr auf den aus seiner persönlichen Schuld in Anspruch genommenen Schuldner übergehen kann. Dies gebietet es, in einem derartigen Falle den persönlichen Schuldner einem Grundpfandgläubiger gleichzustellen, obwohl der Gesetzgeber ihn in der Aufzählung des § 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG Saarland nicht genannt hat.

Der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1, 5 GrEStG Saarland erfordert es; den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG Saarland nicht auf die dort ausdrücklich genannten Fälle zu beschränken. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1976 II R 5/71 (BFHE 118, 375, BStBl II 1976, 467) den § 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG 1940 auf einen Gesamtschuldner entsprechend angewandt, der bei seiner Inanspruchnahme im Verhältnis zu einem anderen Gesamtschuldner einen Rückgriffsanspruch hatte. Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Auch wenn der Kläger alleiniger persönlicher Schuldner der Bank ist, trifft der mit § 9 Abs. 1, 5 GrEStG Saarland verfolgte Zweck auch auf ihn zu, da er nicht anders als ein Bürge oder ein Gesamtschuldner nach seinem Vortrag im Falle einer Inanspruchnahme Rückgriffsansprüche gegen den Grundstückseigentümer gehabt hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72853

BStBl II 1978, 637

BFHE 1979, 467

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