Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt dem vom I. Senat in der Entscheidung I 72/52 U vom 10. Oktober 1952 (BStBl. 1953 III S. 3) ausgesprochenen Rechtssatz bei, daß Mängel der Buchführung die steuerlichen Wirkungen des § 73 Abs. 7 DMBG nicht berühren.

DMBG § 73 Abs. 7; 17. DV zum UmstG § 3; 2. Ges. zur vorl. Neuordnung von Steuern vom 20. April

 

Normenkette

DMBG § 73 Abs. 7

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) ist ein in das Handelsregister eingetragener Kaufmann. Strittig ist, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 7 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) erfüllt sind. Eine im Jahre 1950 durchgeführte Betriebsprüfung beanstandete die Buchführung. Es lägen Mängel der Kassenführung vor. Die Buchungen im Journal erfolgten nicht chronologisch, es werde kein Kontokorrentkonto geführt, obwohl nicht ausschließlich Bargeschäfte getätigt würden. Der Betriebsprüfer erkannte jedoch trotzdem die in der Buchführung ausgewiesenen Ergebnisse der Geschäftsjahre II/1948 mit 11.964 DM Gewinn und 1949 mit 2.678 DM Verlust an. Der Stpfl. hat ordnungsgemäß die Mitteilung an das Registergericht über die Verbindung der Geschäftsjahre II/1948 und 1949 gemacht. Das Finanzamt folgte dem Betriebsprüfer und lehnte in übereinstimmung mit ihm die Verbindung der Geschäftsjahre ab, da die Buchführung nicht ordnungsmäßig sei. Im Berufungsverfahren verteilte das Finanzgericht das Gesamtergebnis II/1948 und 1949 in Höhe von 9.286 DM auf die beiden Veranlagungszeiträu,e nach dem Umsatz. Der Umsatz betrage für II/1948 49.000 DM und für 1949 208.000 DM. Es entfalle somit auf II/1948 ein Gewinn von 19,07 % 1.771 DM und auf 1949 von 80,93 % - 7.515 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Finanzamts. Ihre Prüfung ergibt folgendes:

Die Vorbehörden haben das Ergebnis der Buchführung anerkannt. Es kann unter diesen Verhältnissen zweifelhaft sein, ob eine nicht ordnungsmäßige Buchführung im Sinne der Rechtsprechung (siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 356/51 vom 27. März 1952, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 III S. 122, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay. FMBl. - 1952 S. 716) vorliegt. Die Frage kann dahingestellt bleiben. Wie in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 72/52 U vom 10. Oktober 1952, BStBl. 1953 III S. 3, Bay. FMBl. 1953 S. 93 ausgeführt ist, hängt die Verbindung der Geschäftsjahre II/1948 und 1949 im Sinne des § 73 Abs. 7 DMBG nicht davon ab, daß die Buchführung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung entspricht. Der Senat tritt dieser Rechtsauffassung und der hierfür gegebenen Begründung bei. Das Gesamtergebnis von 9.286 DM ist somit mit 1/3 = 3.095 DM auf II/1948 und 2/3 = 6.191 DM auf 1949 zu verteilen, wie es der Erklärung des Stpfl. entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424190

BStBl III 1953, 90

BFHE 1954, 224

BFHE 57, 224

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