Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter
Leitsatz (NV)
Bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter ist von deren handelsrechtlichen Kapitalanteilen (= Summe der Kapitalkonten im handelsrechtlichen Sinne) auszugehen (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2). Werden für jeden Gesellschafter (Kommanditisten) einer KG zwei Kapitalkonten (festes und variables Konto) geführt und werden auf dem zweiten (variablen) Kapitalkonto unter anderem auch die Verlustanteile der Gesellschafter abgebucht, so stellen die zweiten Konten ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Bezeichnung (z.B. als Kapitalkonten II oder als Darlehenskonten) in aller Regel echte Kapitalkonten im handelsrechtlichen Sinne und nicht Darlehens- oder Forderungskonten dar.
Normenkette
ErbStG 1974 § 12 Abs. 5; BewG 1965 §§ 3, 97 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; HGB §§ 120, 167
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 03.11.1993 - II R 97/91 (NV); BFH/NV 1994, 689
Fundstellen
Haufe-Index 1132683 |
BFHE 1994, 523 |
BB 1994, 346 |
BB 1994, 59 |
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