Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuerbarkeit ehebedingter (unbenannter) Zuwendungen

 

Leitsatz (NV)

Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkung steuer. Dem steht nicht entgegen, daß diese Zuwendungen unter Ehegatten zivilrechtlich nicht als Schenkungen i. S. der §§ 516 ff. BGB eingeordnet werden. Maß gebend für die Schenkungsteuerbarkeit unbenannter Zuwendungen ist allein, ob diese den objektiven und subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) erfüllen. Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung setzt voraus, daß die Leistung objektiv unentgeltlich erfolgt. Im vorliegenden Streitfall war die Ehefrau des Bedachten die alleinige Kommanditistin einer GmbH und Co. KG. Sie trat einen Teil ihrer Kommandit beteiligung an ihren Ehemann "zwecks angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenlebens" ab. Die objektive Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung entfiel nicht deswegen, weil der bedachte Ehemann in der Vergangenheit die Geschäfte der Komplementär-GmbH der KG geführt hatte. Denn der Ehemann bezog für diese Tätigkeit von der GmbH ein Gehalt; ein darüber hinausgehender Anspruch des Ehemannes gegen seine Ehefrau auf eine zusätzliche Vergütung dieser Dienstleistungen bestand nicht. Ebensowenig war die Ehefrau des Bedachten mangels entsprechender gesellschaftsrechtlicher Ver- einbarung (rechtlich) verpflichtet, diesem eine Vergütung für dessen vorübergehenden Eintritt in die KG als persönlich haftender Gesellschafter und das damit verbundene Haftungsrisiko zu gewähren. Eine (rechtliche) Verpflichtung der Ehefrau zu der streitigen Zuwendung ergab sich auch nicht aus einem Anspruch des bedachten Ehemannes auf Zugewinnausgleich, weil ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bestand. Die objektive Unentgeltlichkeit der Leistung konnte schließlich auch nicht allein deshalb verneint werden, weil die Zuwendung dem "Ausgleich für geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen "angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen sollte (Anschluß an das BFH-Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 516 ff.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 341

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge