Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuerbarkeit unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen

 

Leitsatz (NV)

Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Daran ändert nichts, daß diese Zuwendungen zivilrechtlich nicht als Schenkungen i.S. der §§ 516 ff. BGB angesehen werden. Maßgebend für die Frage der Schenkungsteuerbarkeit unbenannter Zuwendun- gen ist allein, ob diese den objektiven und subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) erfüllen. Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung setzt voraus, daß die Leistung objektiv unentgeltlich erfolgt. Die objektive Unentgeltlichkeit entfällt nicht allein deswegen, weil für die Leistung ehebezogene Beweggründe ausschlaggebend waren, z.B. die Leistung einen Ausgleich für die bisherige Mitarbeit des bedachten Ehegatten darstellen oder dessen angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens dienen sollte (teilweise Abkehr vom BFH-Urteil in BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159).

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 516 ff.

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 02.03.1994 - II R 47/92 (NV); BFH/NV 1994, 907

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132716

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