Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Legt der Antragsteller eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) vor, kann das Gericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückweisen, ohne selbst Erhebungen anzustellen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Januar 1991 III S 10/90, BFH/NV 1991, 836). Die bloße Behauptung, bei anderen Behörden wegen Mittellosigkeit Leistungen beantragt zu haben, reicht zu der im Prozeßkostenhilfeverfahren notwendigen Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 418651

BFH/NV 1993, 264

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