Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO soll dem Gericht eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob ein Antragsteller die Prozeßkosten ganz oder teilweise - gegebenenfalls in Raten - aufbringen kann. Es ist daher Aufgabe des Antragstellers, die erforderlichen Angaben möglichst genau und vollständig zu machen. Bleibt der für diese Angaben vorgeschriebene Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig, so kann der Antrag auf PKH abgelehnt werden.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1980. Zur mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1990 erschien er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Das FG verkündete daraufhin das Urteil, das auf Klageabweisung lautete. Das Urteil wurde dem Kläger lt. Postzustellungsurkunde (PZU) am 15. November 1990 zugestellt.

Am 14. Dezember 1990 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er beantragte, ihm ,,für die notwendige Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde" Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Anwalt oder Steuerberater beizuordnen. Dem Antrag war eine ,,Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sowie ein Leistungsnachweis über das von ihm in den Jahren 1988 bis 1990 bezogene Arbeitslosengeld beigefügt. Auf der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren die Einkünfte der Ehefrau des Kläger aus nichtselbständiger Arbeit als ,,Halbtagskraft" nicht angegeben. In dem Abschnitt ,,Vermögen des Antragstellers und seines Ehegatten" wurde die Frage ,,Ist Grundvermögen vorhanden?" beantwortet mit ,,für Antragsteller nein".

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters für die von ihm beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren vor dem BFH sind abzulehnen.

PKH kann nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind nach § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; dabei muß sich der Antragsteller des gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eingeführten Vordrucks bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO soll dem Gericht eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob ein Antragsteller die Prozeßkosten ganz oder teilweise - ggfs. in Raten - aufbringen kann. Es ist daher Aufgabe des Antragstellers, die erforderlichen Angaben möglichst genau und vollständig zu machen. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst ,,Erhebungen anstellen". Das bedeutet aber nicht, daß das Gericht eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung von sich aus durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen selbst vervollständigen muß (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1986 III S 13, 15, 16/85, BFH/NV 1986, 558, und vom 26. Oktober 1988 II S 18/88, BFH/NV 1989, 724).

Der Kläger hat zwar den vorgeschriebenen Vordruck eingereicht; er hat ihn aber in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt. Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit als Halbtagskraft fehlen vollständig. Außerdem hat der Kläger im Rahmen seiner Auskunft über sein und seiner Ehefrau Vermögen die Frage nach dem Vorhandensein von Grundvermögen für sich selbst (,,für Antragsteller") verneint; die Beantwortung blieb aber insoweit offen, als es sich um das Vorhandensein etwaigen Grundvermögens seiner Ehefrau handelt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417547

BFH/NV 1991, 836

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