Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Kläger nur darlegt, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei auf den Streitfall der Vermietung einer Eigentumswohnung an einen gewerblichen Zwischenmieter zum größten Teil nicht anwendbar.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42; UStG 1980 § 15 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begehrt, hat er nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1987 V B 20/85, BFH / NV 1988, 448 unter 2. a) dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), welche Rechtsfrage ihm grundsätzlich bedeutsam erscheint.

Eine für das angestrebte Revisionsverfahren grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage kann nicht mit der bloßen Bemerkung dargelegt werden, die Rechtsprechung des BFH sei auf den vorliegenden Fall der Vermietung einer Eigentumswohnung an einen gewerblichen Zwischenmieter zum größten Teil nicht anwendbar. Damit und mit seinen übrigen Ausführungen hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, die substantiierte und konkrete Angaben darüber erfordert, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsentwicklung dienen kann, nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen: BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I 39/83, BFHE 138, 152, BStBl III 1983, 479). Vielmehr beschränken sich die Ausführungen des Klägers auf Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung.

Ein Fall, bei dem sich die grundsätzliche Bedeutung einer im Revisionsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage offensichtlich aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ergibt (vgl. zu den Voraussetzungen: BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH /NV 1988, 576), liegt nicht vor.

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) begehrt, ist die Beschwerde ebenfalls nicht zulässig.

Nur wenn der Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ,,bezeichnet" worden ist, darf darauf eingegangen werden, ob er vorhanden ist und ob die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als ein für die Zulassung der Revision geeigneter Verfahrensmangel ,,bezeichnet", wenn dargelegt wird, inwiefern das Finanzgericht (FG) dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, daß er die Versagung dieses Rechts beim FG gerügt habe und weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei sowie inwiefern sein infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG nach dessen maßgeblicher sachlich-rechtlicher Auffassung beeinflußt hätte (vgl. dazu BFH vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; vgl. auch Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Anm. 230).

Der Kläger sieht den Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darin, daß das FG nicht auf seine Argumentation eingegangen sei, der gewerbliche Zwischenmieter habe Mietausfälle erlitten. Damit legt der Kläger aber nicht schlüssig dar, daß das FG ihm das rechtliche Gehör versagt habe. Es fehlt der Vortrag, daß er seine Argumente nicht habe vortragen können, oder daß er zu dem für das FG erheblichen Gesichtspunkt, wonach der Zwischenmieter die Wohnung schnell an einen Endmieter habe vermieten können, nicht habe Stellung nehmen können. Vielmehr greift der Kläger, dessen angeblich nicht berücksichtigter Vortrag im übrigen in den Gründen der Vorentscheidung (S. 6) wiedergegeben worden ist, lediglich die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils an.

Auf die weiteren nach Ablauf der Beschwerdefrist gerügten Verfahrensmängel ist nicht einzugehen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416244

BFH/NV 1989, 647

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