Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Gerichtsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 90a Abs. 2, § 116

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 11 K 164/00)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn ―wie hier― in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen ist. Hierauf ist die Klägerin und Beschwerdeführerin mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 6. August 2003 hingewiesen worden. Gleichwohl hat sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die deshalb als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035, und vom 25. Juli 2002 IX B 75/02, BFH/NV 2002, 1490).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1090335

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