Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht auf die bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage eingeht und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 7 m. w. N.).

Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7 a, m. w. N.).

Die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Beschwerdeschrift reichen nicht aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Nichtzulassungsbeschwerdeschrift gerecht zu werden. Es fehlt vor allem an Hinweisen darauf, daß die aufgeworfenen Fragen insbesondere in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder in der Literatur (etwa durch einen Hinweis auf Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 20. Aufl., § 32 EStG Anm. 203; § 33 c Anm. 18) umstritten sind. Auch nehmen die Kläger nicht dazu Stellung, daß und warum die bislang zu diesen Fragen vorliegende Rechtsprechung keine Klärung gebracht habe bzw. aus welchen näher bezeichneten Gründen die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bzw. des BFH erarbeiteten Grundsätze einer erneuten Überprüfung durch den BFH bedürften.

Zu der Frage der Besteuerung von in einer intakten Ehe lebenden Ehegatten wie zwei Halbfamilien (Einzelveranlagungen mit Haushaltsfreibetrag) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 16. Oktober 1984 1 BvR 24/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 238).

Auch zu der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Kinderbetreuung auf Alleinerziehende liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor, auf die die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift nicht eingegangen sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15. März 1991 III R 97/89, BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578).

Die Kläger haben in ihrer Beschwerdeschrift vielmehr im wesentlichen eine Revisionsbegründung gegeben, die eine Zulassung des Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen vermag.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 223

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