Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, wenn in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die zu der als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung eingegangen wird.

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage nach der Veranlagungsform von Ehegatten im Jahr des Eintritts der dauernden Trennung geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG §§ 26, 26a, 26b, 32a Abs. 5

 

Gründe

...

2. Der Kläger legt in seiner Beschwerdeschrift auch keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend substantiiert dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 7 m. w. N.).

Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7a m. w. N.).

Die Ausführungen des Klägers reichen nicht aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Nichtzulassungsbeschwerde gerecht zu werden. Es fehlt vor allem an Hinweisen darauf, daß die aufgeworfenen Fragen insbesondere in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder in der Literatur umstritten sind. Auch nimmt der Kläger nicht dazu Stellung, daß und warum die bislang zu den aufgeworfenen Fragen vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung keine Klärung gebracht habe bzw. aus welchen näher bezeichneten Gründen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des BFH einer erneuten Überprüfung durch den BFH bedürften.

Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ehegattenbesteuerung hat das BVerfG bereits mehrfach Stellung genommen, so z. B. in den Beschlüssen vom 28. Juni 1993 1 BvR 132/89 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 594) und vom 3. Juni 1987 1 BvL 5/81 (BStBl II 1988, 395).

Auch zu der Frage nach der Veranlagungsform von Ehegatten im Jahr des Eintritts der dauernden Trennung liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor, auf die der Kläger nicht eingegangen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 166/86, BFHE 157, 177, BStBl II 1989, 658).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423542

BFH/NV 1996, 474

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