Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützten Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen, insbesondere in formeller Hinsicht, an eine auf die Rüge gestützte Revision, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO).

2. Eine auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützte Revision muß sich mit der Vorentscheidung auseinandersetzen.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 120 Abs. 2 S. 2, §§ 124, 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Bekl. und Revisionsbekl. (das FA) erließ am 29. August 1980 einen USt-Bescheid 1978 gegen eine aus den Kl. und Revisionskl. (Kl.) bestehende Erwerbsgemeinschaft. Die Besteuerungsgrundlagen waren geschätzt worden. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1980, eingegangen beim FA am 3. Oktober 1980, erhoben die Kl. Einspruch, der vom FA wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wurde.

Während des hierauf von den Kl. angestrengten Klageverfahrens erließ das FA am 20. Mai 1985 einen neuen, erklärungsgemäßen USt-Bescheid 1978 an Herrn . . . als Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen . . . und . . . GbR zu Händen des Prozeßbevollmächtigten der Kl. Der Bescheid trägt u. a. den Vermerk: ,,Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 29. 8. 1980. Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolger. Durch die Gesamtrechtsnachfolge sind Sie Steuerschuldner geworden."

Das FA erklärte die Hauptsache für erledigt.

Die Kl. weigerten sich, eine Erledigungserklärung abzugeben, und machten den neuen Bescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens. Sie beantragten zuletzt, festzustellen, daß der USt-Bescheid 1978 vom 29. August 1980 rechtsunwirksam ist.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hierzu führte es aus, wegen der Gründe werde auf die gleichermaßen geltenden Ausführungen in dem Verfahren wegen Umsatzsteuer 1980 (Az. . . .) verwiesen. Ergänzend sei zu bemerken, daß der Senat den Einspruch im vorliegenden Verfahren aus den zutreffenden Gründen der Einspruchsentscheidung des FA für verspätet eingelegt ansehe. Das in Bezug genommene FG-Urteil ist Gegenstand des Revisionsverfahrens V R 49/87.

Mit der Revision beantragen die Kl. Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG. Zur Begründung verweisen sie auf die Ausführungen im Revisionsverfahren V R 49/87. Ergänzend haben sie geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, so daß eine Revisionszulassung nicht erforderlich sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Das FG habe im angefochtenen Urteil nicht zum Inhalt der Schriftsätze vom 26. Juni und 30. Dezember 1985, vom 17. Februar und 14. März 1986 sowie vom 2. März 1987 Stellung genommen, in denen selbständige Angriffsmittel enthalten seien.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kl. ist unzulässig.Es folgen Ausführungen, die wörtlich mit denen des vorstehend abgedruckten Beschlusses vom 30. 7. 1990 V R 49/87 übereinstimmen (dort unter 1., 2., 3.).

4. Die Anforderungen an die Begründung einer auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützten Revision sind nicht erfüllt.

a) Soweit sich die Ausführungen der Kl. in der Begründungsschrift mit der Bemerkung des FG befassen, daß der Einspruch gegen den ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid verspätet eingelegt worden sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vorliegen könnte.

b) Das Vorbringen der Kl., das FG habe im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Schriftsätze mit selbständigen Angriffsmitteln übergangen, legt weder aus sich heraus noch in Verbindung mit der Bezugnahme der Kl. auf die Revisionsbegründung in dem Verfahren V R 49/87 - die Zulässigkeit der Bezugnahme kann hier dahingestellt bleiben - das Vorliegen eines Mangels i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO dar. Selbst wenn der weiteren Bezugnahme in der das Verfahren V R 49/87 betreffenden Revisionsbegründungsschrift vom 27. Juni 1987 (S. 3, fünfter Absatz) auf Kopien von Schriftsätzen aus dem finanzgerichtlichen Verfahren nachgegangen wird, ergibt sich nicht schlüssig der behauptete Mangel. Denn die zitierte Revisionsbegründungsschrift gibt nichts darüber her, ob in der hier zugrundeliegenden angefochtenen Entscheidung zu bestimmten selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln vom FG hätte Stellung genommen werden müssen. Die weiter in Bezug genommenen Schriftsatzkopien aus dem finanzgerichtlichen Verfahren betreffen, von der folgenden Ausnahme abgesehen, das dem Revisionsverfahren V R 49/87 vorausgegangene finanzgerichtliche Verfahren, nicht das hier zugrundeliegende Verfahren. Aus dem hier maßgebenden finanzgerichtlichen Verfahren stammt lediglich der Schriftsatz vom 2. März 1987, und dieser befaßt sich mit der Gültigkeit des ursprünglichen USt-Bescheides 1978. Auf die Gültigkeit dieses Bescheides hat das FG jedoch nicht eingehen müssen.

Die Bezugnahme des FG auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil . . ., das dem Revisionsverfahren V R 49/87 zugrundeliegt, ist zwar nicht unbedenklich, bringt aber noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die gegen den ursprünglichen Bescheid aufrechterhaltene Klage vom FG deswegen für unzulässig gehalten worden ist, weil nach Ansicht des FG dieser Bescheid die Kl. nicht mehr beschwere. Aus dieser Sicht brauchte sich das FG nicht mit der Frage zu befassen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig oder ob er gar unwirksam war.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 327

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge