Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluß statthaft

 

Leitsatz (NV)

Gegen einen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) versagenden Beschluß sind ,,Gegenvorstellungen" grundsätzlich statthaft.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 127; GVG § 21g

 

Tatbestand

Der Senat hatte mit Beschluß vom 7. August 1992 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren gegen das Finanzamt (FA) wegen Umsatzsteuer 1985 und 1986 und Einkommensteuer 1985 und 1986 abgelehnt. Den Antrag des Antragstellers, ihm für die Wiederaufnahme dieses Verfahrens wegen Nichtigkeit des Beschlusses PKH zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, lehnte der Senat mit Beschluß vom 16. Februar 1993 ab. Die beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; denn ein Verstoß gegen Art.101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) lasse sich weder aus dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) noch aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des XI.Senats für das Geschäftsjahr 1992 herleiten.

Mit seiner Gegenvorstellung macht der Antragsteller geltend, es widerspreche der im GG verankerten Pflicht des Gerichts, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Antrags, der die Gewährung von PKH für die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Nichtigkeit eines Beschlusses zum Gegenstand habe, offenzulassen und nicht expressis verbis zu entscheiden. Obgleich im Beschluß eingeräumt werde, daß unter Mißachtung des Gesetzes die Grundsätze über die Bestimmung des Berichterstatters nicht schriftlich festgelegt worden seien, verneine der Senat eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots in Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Gedankenführung erscheine ,,eklatant konfus" und verletze Art.3 GG.

 

Entscheidungsgründe

Die Gegenvorstellung ist zwar zulässig; denn der formell rechtskräftige Beschluß des Senats über die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren ist nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu Zöller, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 127 Rdnr.16 und § 567 Rdnr.19 bis 21). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 1993 in Frage zu stellen. Der Senat brauchte über die Frage der Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrags im PKH-Verfahren nicht zu entscheiden, weil das Wiederaufnahmeverfahren jedenfalls aus anderen, im Beschluß dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann. Der Ansicht des Antragstellers, daß sich Mängel eines nach § 21g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans als Verletzung des Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er verweist nochmals auf die Ausführungen im BFH-Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91 (BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 751

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