Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fall gleicher Beteiligungsverhältnisse von Organträger und Organ

 

Leitsatz (NV)

Wenn in einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Folgerung des FG nicht zwingend und der Schluß nicht gerechtfertigt sei, bei Identität der Beteiligungsverhältnisse von Organträger und Organ sei keine Organschaft, sondern eine umsatzsteuerrechtlich unerhebliche Unternehmereinheit gegeben, wird damit nur der Rechtsstoff umschrieben und die Richtigkeit der Vorentscheidung angegriffen. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt u. a. voraus, daß einer der abschließend bezeichneten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) geltend gemacht wird und daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.

a) Soweit die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verletzung nicht näher bezeichneter Grundrechte begehrt, beruft sie sich nicht auf einen in § 115 Abs. 2 FGO bezeichneten Zulassungsgrund. Ihrem Vorbringen kann auch durch Auslegung kein Zulassungsgrund i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entnommen werden. Wenn durch den Erlaß von Umsatzsteuerbescheiden mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen - wie die Klägerin vorträgt - das Legalitäts- und Offizialprinzip verletzt worden sein sollte, läge ein Fehler der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren, aber nicht der in § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bezeichnete Verfahrensmangel vor, mit dem Fehler des FG bei der Anwendung von Verfahrensrecht gerügt werden müssen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 10. November 1987 V B 20/85, BFH/NV 1988, 448).

Die Beschwerde entspricht den gesetzlichen Anforderungen auch nicht (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die Folgerung des FG nicht zwingend und der Schluß nicht gerechtfertigt sei, bei Identität der Beteiligungsverhältnisse von Organträger und Organ sei keine Organschaft, sondern eine umsatzsteuerrechtlich unerhebliche Unternehmereinheit gegeben. Die Klägerin legt damit keine in einem Revisionsverfahren aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dar, sondern umschreibt nur - was nicht ausreicht - den Rechtsstoff und wendet sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707).

c) Die Klägerin bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) auch eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht ordnungsgemäß. Die Abweichung kann nicht - wie in der Beschwerdeschrift geschehen - aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und aus Ausführungen des FG in einem anderen Urteil abgeleitet werden. Vielmehr muß in der Beschwerdeschrift aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz oder ein rechtlicher Obersatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der genau bezeichneten Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder doch in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 28. Juni 1989 II B 60/89, BFH/NV 1989, 804).

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 60

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