Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines unmittelbar beim Bundesfinanzhof gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Hatte das Finanzamt die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt und legt der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, so fehlt es für einen unmittelbar beim Bundesfinanzhof gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an einer Zugangsvoraussetzung.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 7, Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) waren in den Streitjahren 1977 bis 1980 zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagen. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA ) legte den Veranlagungen die in den Einkommensteuer-Erklärungen eingetragenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei denen es sich nur um den Barlohn handelte, zugrunde. Dem FA lagen die entsprechenden Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers vor. Hierin ist der Bruttoarbeitslohn samt Lohn- und Kirchenlohnsteuer ausgewiesen. Unterhalb, davon etwas abgesetzt, finden sich weitere Eintragungen, u. a. ,,Kfz-Nutzung Stpfl." mit einem DM-Betrag. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

Anläßlich einer im Jahre 1982 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wurde festgestellt, daß die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung eines firmeneigenen PKWs zwar innerhalb der Lohnsteuer-Voranmeldungszeiträume von der Firma zutreffend durchgeführt wurde, die dafür einbehaltenen Steuern im Rahmen der Veranlagung jedoch wieder erstattet worden sind, weil diese Sachbezüge auf den Lohnsteuer-Bescheinigungen nicht im Bruttoarbeitslohn, der nur den Barlohn umfaßte, enthalten waren.

Das FA änderte die Einkommensteuer-Bescheide für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), indem es den steuerpflichtigen Arbeitslohn jeweils entsprechend erhöhte.

Die Einsprüche blieben erfolglos. Das FA setzte die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide zuletzt durch Verfügung vom . . . bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des finanzgerichtlichen Urteils aus. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten Beschwerde ein, die der Senat durch den Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat.

Im vorliegenden Verfahren beantragen die Kläger, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der streitigen Höhe auszusetzen.

Das FA beantragt, den Aussetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Es ist der Ansicht, die Kläger hätten kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in dem streitigen Umfang bereits vom FA ausgesetzt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Allerdings fehlt für den Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das FA hat zwar mit Verfügung vom 7. November 1983 die Vollziehung der Einkommensteuer-Bescheide in dem streitigen Umfang ausgesetzt, doch war die Aussetzung der Vollziehung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des finanzgerichtlichen Urteils befristet. Diese Frist ist abgelaufen.

Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Prozeßgericht fehlt es jedoch an einer Zugangsvoraussetzung. Denn ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß Art. 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - abgesehen von den dort aufgeführten Ausnahmefällen - nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Daran fehlt es hier. Denn die Kläger haben einen solchen Antrag nicht gestellt. Eine erneute Antragstellung war hier um so weniger entbehrlich, als das FA die Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens gewährt hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414283

BFH/NV 1986, 348

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