Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Der Lauf der Frist für die Revision und ihre Begründung wird nicht durch eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde aufgehalten. Mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig entfällt rückwirkend die durch sie ausgelöste Hemmung der Rechtskraft der Vorentscheidung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 4, § 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Das angefochtene Urteil wurde der Kägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 20. Juni 1984 zugestellt. Sie legte hierauf am 23. Juli 1984 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.

Am 14. Februar 1985 ging beim Finanzgericht (FG) ein Schriftsatz der Klägerin ein, in dem sie hilfsweise Revision für den Fall einlegte, daß ihre Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein sollte, sofern die Revision infolge eines Verfahrensmangels ohnehin gegeben sein sollte. Ihre Revision stehe zu ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in einem innerprozessualen Bedingungsverhältnis (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271).

Der Senat legt das Begehren der Klägerin dahin aus, daß sie gleichzeitig sowohl Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als auch Revision hat einlegen wollen. Denn sie hat sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung berufen, die diese prozessuale Vorgehensweise für zulässig erachtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin hat ihre Revision entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorentscheidung eingelegt. Nachdem ihr das Urteil des FG am 20. Juni 1984 zugestellt worden war, war die Revisionsfrist am 20. Juli 1984 abgelaufen. Die Klägerin hat ihre Revision jedoch erst am 14. Februar 1985 eingelegt.

Der Lauf der Revisionsfrist ist durch die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht aufgehalten worden. Ihre Beschwerde ist ohne prozessuale Wirkung geblieben. Mit ihrer Verwerfung durch den Beschluß des Senats IX B 87/84 vom selben Tage entfällt rückwirkend die durch sie ausgelöste Hemmung der Rechtskraft der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 4 FGO). Die ursprünglichen Fristen für die Revision und die Revisionsbegründung, gerechnet ab Zustellung der Vorentscheidung, bleiben bestehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1971 III R 68/69, BFHE 103, 42, BStBl II 1971, 739; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 82).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424417

BFH/NV 1987, 304

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