Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneuter PKH-Antrag; Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Ablehnende Beschlüsse im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft. Für eine Wiederholung des Antrages müssen neue Gründe vorgebracht werden.

2. Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Beschlüsse sind nur ausnahmsweise statthaft, wenn entweder schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden oder die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

 

Normenkette

FGO § 142; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

Der erkennende Senat hat die bedingt eingelegten Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Notanwaltes für das Revisionsverfahren VIII R 31/93 mit Beschluß vom 21. Mai 1993 VIII S 1/93 als unzulässig abgelehnt.

Mit Schreiben vom 2. September 1993, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 6. September 1993, legte der Bevollmächtigte hiergegen alle Rechtsmittel ein, die er einlegen konnte.

 

Entscheidungsgründe

1. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Antrag ist nicht statthaft.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch als Wiederholung eines abgelehnten PKH-Gesuchs verstanden werden könnte. Ablehnende Beschlüsse im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BFH-Beschluß vom 15. April 1986 VII S 15/85, BFH/NV 1986, 633). Erforderlich ist indessen, daß bei der Wiederholung neue Gründe vorgebracht werden. Daran fehlt es hier. Im übrigen könnte ein solcher Antrag, da über die Hauptsache rechtskräftig entschieden worden ist, auch keinen Erfolg haben.

b) Gegen den Beschluß des Senats ist kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben (vgl. Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Vor § 115 Rz. 8).

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wenn nämlich das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art. 3 Abs. 1 GG; BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485; vom 21. Dezember 1990 V B 40/90, BFH/NV 1991, 612), haben die Antragsteller auch nicht andeutungsweise geltend gemacht. Sie liegen nach Aktenlage offensichtlich nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423245

BFH/NV 1994, 486

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