Leitsatz (amtlich)

Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, daß sich der Prozeßbevollmächtigte nach dem plötzlichen Tod eines nahen Angehörigen zwei Wochen lang nicht um seine Kanzlei gekümmert und keinen Vertreter bestellt hat.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Tatbestand

Das Urteil des FG wurde dem Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen laut Postzustellungsurkunde vom 8. August 1970 an diesem Tage (einem Samstag) durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt in O. zugestellt. Der Bevollmächtigte befand sich zu dieser Zeit in Urlaub.

Mit Schriftsatz vom 4. September 1970 - beim FG eingegangen am 7. September 1970 - legte der Bevollmächtigte Revision ein. Am 9. Oktober 1970 ging beim BFH ein Antrag des Bevollmächtigten auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ein.

Mit Schriftsätzen vom 19. Oktober 1970 beantragte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revision. Er begründet das Wiedereinsetzungsgesuch wie folgt:

Er habe am 17. September 1970 die Nachricht erhalten, daß sein Vater in dem Orte D. in Oberitalien einen schweren Unfall erlitten habe. Er habe sich noch in derselben Stunde auf die Reise begeben. Sein Vater sei am 20. September 1970 in D. verstorben. Er sei am 21. September 1970 nach Haus zurückgekehrt und habe von hier aus die Überführung veranlaßt, die Beerdigung besorgt und alle mit dem Todesfall zusammenhängenden unaufschiebbaren Obliegenheiten erledigt. Dazu hätten die zu erstattenden Meldungen, die sofortige Klärung der Unfallursachen und der Schuldfragen gehört. Bis zum 6. Oktober 1970 sei er nicht in der Lage gewesen, seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig, da die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ging einen Tag nach dem Ablauf der Frist ein.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Verschulden eines Bevollmächtigten steht eigenem Verschulden des Mandanten gleich (§ 155 FGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO; vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 AO; BFH-Beschluß VI R 155/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 106, BStBl III 1967, 290). Wer berufsmäßig in Steuersachen auftritt und nach seinen persönlichen Verhältnissen damit rechnen muß, daß er gesetzliche Fristen nicht wahren kann, muß in geeigneter Weise Vorsorge treffen, daß die Fristen nicht versäumt werden. Eine Fristversäumnis kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie auch durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. BFH-Beschluß VI R 76/67 vom 25. April 1968, BFH 92, 320, BStBl II 1968, 585, unter Bezugnahme auf Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Bemerkung II 1a zu § 233). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für plötzlich auftretende Krankheiten, sondern für jeden sonstigen Fall einer Verhinderung. Ein Bevollmächtigter, in dessen engstem Familienkreis ein plötzlicher Todesfall auftritt und der hierdurch nicht nur für die nächsten Tage, sondern für mehrere Wochen völlig in Anspruch genommen ist, muß dafür Sorge tragen, daß gesetzliche Fristen nicht versäumt werden. Er darf solche Sachen nicht einfach liegen lassen. Es kann ihm zugemutet werden, daß er auf die Wahrnehmung solcher dringenden, ihm anvertrauten Angelegenheiten keine geringere Sorgfalt verwendet als auf seine eigenen. Zum mindesten muß der Bevollmächtigte alsbald für Vertretung sorgen (vgl. BFH-Urteil II 27/60 vom 11. Juli 1962, StRK, Reichsabgabenordnung, § 86, Rechtsspruch 90).

Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte, wie dieser selbst vorträgt, in der Zeit, in der er die Berufstätigkeit nicht ausübte, immerhin dringende persönliche mit dem Todesfall zusammenhängende Schriftsachen erledigt. Es konnte ihm deshalb - auch unter Berücksichtigung der mit einem solchen Todesfall verbundenen seelischen Belastung - zugemutet werden, daß er nach einigen Tagen die nötigsten Anordnungen traf. So hätte es für die Wahrung der Revisionsbegründungsfrist beispielsweise ausgereicht, wenn der Bevollmächtigte telegraphisch um Verlängerung der Frist nachgesucht hätte. Dies hätte auch durch einen Vertreter geschehen können. Da zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Wochen seit seiner Rückkehr aus Italien vergangen waren, ohne daß er in solcher Weise tätig wurde, hat der Bevollmächtigte nicht die äußerste, den Umständen angemessene Sorgfalt angewendet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69610

BStBl II 1972, 19

BFHE 1972, 135

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