Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung des Verhältnisses zwischen vorläufiger und endgültiger Steuerbefreiung für die Zulassung einer Revision

 

Leitsatz (NV)

Hat das FA einen Grundstückserwerb nach den Vorschriften über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vorläufig von der Steuer freigestellt, so kann nach der Rechtsprechung des BFH die Steuer später auch dann nacherhoben werden, wenn die vorläufige Steuerbefreiung zu Unrecht gewährt worden war. Demnach kann die Revision nicht wegen Divergenz zugelassen werden, wenn ein FG-Urteil von diesem Grundsatz ausgeht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, wonach die Nacherhebung einer Steuer im Sinne des § 3 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG) nur möglich ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck anfangs objektiv erfüllt werden konnte, sind durch die spätere Rechtsprechung des Senats überholt. Danach kann die Steuer auch dann nacherhoben werden, wenn die Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes von Anfang an unmöglich war (vgl. z. B. die veröffentlichten Urteile vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609, vom 13. Februar 1985 II R 74/82, BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374, und vom 11. Juli 1985 II R 106/82, BFHE 144, 169, BStBl II 1985, 593). Der Senat hat mit dieser Rechtsprechung berücksichtigt, daß im Laufe der Zeit die im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen abgeschlossenen Vertragswerke immer umfangreicher und komplizierter geworden sind, so daß der Sachverhalt vor seiner Verwirklichung im Rahmen der Entscheidung über die materiell vorläufige Steuerbefreiung grunderwerbsteuerrechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann.

Im übrigen verzichtet der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs auf eine Begründung seiner Entscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415251

BFH/NV 1989, 45

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