Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei Irrtum über das Erfordernis gesonderter Rechtsmitteleinlegung

 

Leitsatz (NV)

Ein Irrtum über das Erfordernis, in selbständig geführten, nicht verbundenen Verfahren jeweils die Zulassung der Revision zu erstreiten, ist nicht entschuldbar und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 73 Abs. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden, über die gemeinsam entschieden wird (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 FGO) begründet worden sind und wegen dieses Versäumnisses die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gewährt werden kann.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei davon ausgegangen, daß ,,eine Verbindung der identischen Verfahren" erfolgen, die Beschwerde in . . ., über die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage entschieden hat, mithin ausreichen werde, ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben. Tatsächlich sind die Verfahren in der Vorinstanz nicht verbunden worden; ob sie, wie der Kläger meint, hätten verbunden werden sollen - möglich nur während ihrer Anhängigkeit (§ 73 Abs. 1 FGO), nicht mehr nach Ergehen

der Vorentscheidung -, ist ohne Bedeutung. Es stand somit fest, daß drei selbständig geführte Verfahren vorlagen. Dementsprechend oblag es dem Kläger, die Zulassung der Revision in jedem dieser Verfahren zu erstreiten und dazu jeweils gesonderte Beschwerdebegründungen vorzulegen. Ein Irrtum über diese Erfordernisse ist nicht entschuldbar. Ob die Wiedereinsetzungsanträge als rechtzeitig gestellt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) anzusehen wären, kann offenbleiben.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 110

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