Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV-Antrag beim BFH

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG über einen Antrag auf AdV entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen und einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt.

Gegen das Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ―nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH)― beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides auszusetzen. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Juli 2003 VIII B 3/03 als unzulässig zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Hat das FG über einen Antrag auf AdV entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht dargelegt.

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Der Rechtsstreit ist durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde abschließend entschieden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 982824

BFH/NV 2003, 1446

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