Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch bei Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle
Leitsatz (NV)
Wegen der Sonderregelung des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG sind die Vorschriften der §§ 569 Abs. 2 und 78 Abs. 3 ZPO, nach denen die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 128 ff., § 155; ZPO § 78 Abs. 3, § 569 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Berlin |
Fundstellen
Haufe-Index 416509 |
BFH/NV 1990, 252 |
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