Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblichkeit des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch bei Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle

 

Leitsatz (NV)

Wegen der Sonderregelung des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG sind die Vorschriften der §§ 569 Abs. 2 und 78 Abs. 3 ZPO, nach denen die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 128 ff., § 155; ZPO § 78 Abs. 3, § 569 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

Haufe-Index 416509

BFH/NV 1990, 252

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