Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitere Klärung der Auslegung des § 34 Abs. 3 EStG nicht geboten

 

Leitsatz (NV)

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3

 

Gründe

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die entscheidende Passage in dem Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91 (BFH/NV 1993, 593) lautet: Daran (an außerordentlichen Einkünften) fehlt es regelmäßig, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält.

Im Streitfall ist genau diese Voraussetzung erfüllt. Das Honorar des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist nicht den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen; er erzielte als Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen, für die sich der nach der Vorschrift des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ―in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung― gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 593).

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.; die Rechtsfrage ist hinreichend geklärt. Neben dem bereits zitierten Urteil wird in dem BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 98/92 (BFH/NV 1994, 775) ausgeführt, dass § 34 Abs. 3 EStG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird. Eine weitere Klärung ist nicht geboten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 1546

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