Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung des Revisionsverfahrens nach Tod des nicht vertretenen Revisionsklägers

 

Leitsatz (NV)

Ist der im Revisionsverfahren nicht vertretene Revisionskläger vor Beendigung des Verfahrens verstorben und sind keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme des Revisionsverfahrens durch Rechtsnachfolger des Revisionsklägers vorhanden, so kann das Revisionsverfahren in den Registern gelöscht werden.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO §§ 239, 246

 

Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist, nachdem er gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt hatte, verstorben. Nach den §§ 155 der Finanzgerichtsordnung, 239 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist das Revisionsverfahren durch den Tod des Klägers unterbrochen worden. § 246 ZPO findet keine Anwendung, da der Kläger nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war.

Da keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme des Revisionsverfahrens durch Rechtsnachfolger des Klägers vorhanden sind, erscheint es zweckmäßig, das Revisionsverfahren in den Registern zu löschen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte hat erklärt, daß er gegen die Löschung keine Einwendungen habe.

Die Löschung hindert nicht eine Fortsetzung des Verfahrens, sofern Rechtsnachfolger des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt die Aufnahme des Verfahrens erklären sollten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422887

BFH/NV 1987, 248

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