Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör; Verpflichtung zur Terminverlegung; Verfahrensrügen

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Glaubhaftmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs.

2. Das FG ist nicht verpflichtet, einen Termin abzusetzen, solange der BFH über Beschwerden gegen die Zurückweisung von Richterablehnungsgesuchen durch das FG noch nicht entschieden hat.

3. Zur Begründetheit bestimmter Verfahrensrügen.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) untersagte dem Antragsteller mit Verfügungen vom 22. September 1983 und 14. Februar 1984, unbefugt Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die nach erfolglosen Beschwerden erhobene Klage mit dem Begehren, die genannten Verfügungen, die Anordnung von deren sofortigem Vollzug und den Teil der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 23. Oktober 1984, der die vorgenannten Verfügungen bestätigte, aufzuheben, hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) u. a. folgendes aus:

Der Antragsteller habe unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Erstellung von Einkommensteuererklärungen und Anträgen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich stelle eine Hilfe in Steuersachen dar. Gleiches gelte für die Bearbeitung von Einspruchssachen. Der Antragsteller bestreite selbst nicht, in einer Vielzahl von Fällen in dieser Weise für Steuerpflichtige tätig geworden zu sein. Die Hilfeleistung sei unbefugt gewesen. Der Antragsteller gehöre nicht zu den in den §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen. Er habe seine Legitimation auch nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein ableiten können.

Die Tätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein A habe der Kläger mit dem Entzug der Bevollmächtigung durch diesen Verein einzustellen gehabt. Der Entzug der Vollmacht sei mit der Kündigung zum Mai 1983 erfolgt und ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben des ersten Vorsitzenden dieses Vereins an das FA vom Juni 1983. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller gegen die Kündigung arbeitsrechtliche Schritte unternommen habe; damit könne jedenfalls der Entzug der Vollmacht nicht verhindert werden.

Auch das Auftreten des Antragstellers namens des Lohnsteuerhilfevereins B im Januar/Februar 1984 stelle eine unbefugte Hilfe in Steuersachen dar. B habe dem Antragsteller ein Tätigwerden vor seiner - nie erfolgten - Eintragung bei der OFD als Beratungsstellenleiter mit Schreiben vom November 1983 ausdrücklich untersagt.

Das FA habe auch keinen Anlaß gehabt, die Untersagungsverfügungen bis zur mündlichen Verhandlung abzuändern oder einzuschränken. Das gelte insbesondere für das Tätigwerden des Antragstellers für den Steuerberater C. Die im Februar 1985 namens des Steuerberaters C eingereichten Einkommensteuererklärungen und Anträge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich habe der Antragsteller schon deshalb nicht namens des genannten Steuerberaters fertigen können, weil die Steuerpflichtigen dem Steuerberater C nach dessen eigenem Bekunden kein Mandat erteilt gehabt hätten. Überdies stelle die vom Zeugen C in der mündlichen Verhandlung geschilderte Tätigkeit des Antragstellers aufgrund des ,,Arbeitsvertrags" vom April 1984 nicht die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, sondern die eines selbständig arbeitenden Steuerberaters dar.

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der angegriffenen Untersagungsverfügungen sei zum Schutz des beratungssuchenden Publikums geboten gewesen. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und der Klage sei das FA gehalten gewesen, für die Zeit bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügungen deren Vollstreckbarkeit sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen überwiege das Interesse des Antragstellers an seinem Tätigwerden bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügungen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 1985 an das FG - dort eingegangen am 28. Mai 1985 - ,,beantragte" der Antragsteller ,,die Einlegung der Revision vor dem Bundesfinanzhof". Dieses Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen . . . anhängig und noch nicht entschieden. Zur Durchführung dieses Verfahrens beantragte der Antragsteller, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Diesen Antrag und die Revision begründete der Antragsteller im wesentlichen wie folgt:

Zum Termin am 25. April 1985 sei er ,,ausgeladen" worden. Er sei zwar geladen gewesen. Am 24. April 1985 sei er jedoch angerufen worden, daß am folgenden Tag kein Termin stattfinde; der Termin sei aufgehoben worden. Er habe das Gespräch auf Tonband mitgeschnitten. Den Grund der Ausladung kenne er nicht; offenbar hätten ihn die Richter beim Termin nicht haben wollen. Das Tonband könne jederzeit wieder abgespielt werden. Auf die Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, ein Duplikat des Tonbandes vorzulegen, antwortete der Antragsteller nicht.

Seine Gesuche auf Gewährung von PKH seien von den Richtern abgelehnt worden. Die Beschwerdeverfahren seien beim BFH unter den Aktenzeichen . . . anhängig (der Antragsteller meint die Anträge auf Gewährung von PKH für die Durchführung von Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des FG vom März 1985 . . ., in denen das FG Richterablehnungsanträge des Antragstellers im Zusammenhang mit der erwähnten Ablehnung von PKH-Gesuchen zurückgewiesen hat). Das FG hätte den Termin vom 25. April 1985 vertagen müssen, bis über diese Beschwerden vom BFH entschieden worden sei. Die Richter des FG hätten es scheinbar sehr eilig gehabt, seine Befangenheitsanträge abzulehnen. Die Richter hätten wider besseres Wissen erklärt, daß sie nicht befangen seien.

Er habe die Vernehmung der Zeugin D und die Hinzuziehung der Akten des Strafverfahrens mit dem Aktenzeichen . . . beantragt; diesen Anträgen habe das FG nicht entsprochen. Das FG habe alles daran gesetzt, daß seine Klage erfolglos bleibe. Wäre es seinen Anträgen gefolgt, so hätte es zumindest nicht mehr behaupten dürfen, daß ihm zum Mai 1983 gekündigt worden sei.

Es habe ein Verwirrspiel mit vielen Aktenzeichen gegeben. Das Gericht habe das Verfahren mit verschiedenen Aktenzeichen versehen und diese dann wiederum geändert. Der Grund sei ihm unbekannt. Seine Klage habe sich ,,einwandfrei gegen die Untersagungsverfügung bei der OFD, die in mehreren Bescheiden des FA . . . bestand", gerichtet. Das FA habe einen Teil aus der Untersagungsverfügung ,,herausgepickt". Seine Klage sei nur zum geringen Teil entschieden worden. Der größte Teil der Klage sei noch anhängig. Er vermute, daß das FA damit einen ,,üblen Trick" verfolgt habe. Selbstverständlich habe seine Klage noch Bestand. Die Zerlegung seiner Klage in verschiedene Teile sei allenfalls ihm selbst erlaubt. In dem Verfahren . . . des FG . . ., das jetzt dem BFH unter dem Aktenzeichen . . . vorliege, hätten ihn die Richter verulkt und im Urteil erklärt, daß er seinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargelegt habe. Er habe aber eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, der die Richter hätten Folge leisten müssen. Er fühle sich von den Richtern in seiner Ehre herabgewürdigt. In diesem Verfahren hätten die Richter schon bereits über die Klagegründe geurteilt und erklärt, daß er unerlaubt Hilfe in Steuersachen betreibe. Diese Richter hätten nur darauf geachtet, daß ihr Gesicht gewahrt geblieben sei und das Urteil vollkommen gleich ausfalle. Er beantrage, die Akten des BFH . . . hinzuzuziehen. Er füge zur weiteren Begründung seinen Antrag auf Einleitung eines Dienstaufsichtsverfahrens vom März 1985 und die Strafanzeige gegen E. vom FA bei.

Im Urteil sei im Tatbestand aufgeführt, daß ihm, dem Antragsteller, zum Mai 1983 gekündigt worden sei, ihm mit Schreiben vom November 1983 und Januar 1984 gesagt worden sei, daß er noch nicht für B habe tätig werden dürfen, daß er noch nicht als Beratungsstellenleiter bestätigt sei und daß keine Zulassung seitens der OFD vorliege. Diese Behauptungen seien unwahr und mehrfach, teils eidesstattlich, bestritten. Das seien keine Tatsachen, sondern Lügen. Ihm sei nicht zum Mai 1983 gekündigt worden. Seine angebliche Kündigung habe er erst im Juni 1983 erfahren und dagegen sofort arbeitsgerichtliche Rechtsmittel eingelegt. Er beantrage, die Arbeitsgerichtsakten und die Akten über die Strafverfahren beizuziehen. Die angeblichen Schreiben seien bei ihm niemals eingetroffen. Ein Beratungsstellenleiter brauche nicht bestätigt zu werden und er bedürfe keiner Zulassung. Tatsache sei lediglich, daß ein Lohnsteuerhilfeverein seinen Beratungsstellenleiter der jeweiligen OFD zu melden habe. Wenn die OFD schweige, sei alles in Ordnung. Man könne nicht erwarten, daß den Richtern dieses Verfahren nicht bekannt sei. Wenn schon im Tatbestand die Unwahrheit aufgeführt sei, nehme es nicht Wunder, daß diese Unwahrheit in die Entscheidung miteinfließe. Daher seien die Entscheidungsgründe reiner Unfug. Total verulkt fühle man sich mit der Begründung, daß das FA das Publikum schützen wolle. Gerade das Gegenteil werde erreicht.

Das FG habe Beweise erhoben über Sachen, die nicht Gegenstand der Klage seien, und ein Urteil ohne Klage erlassen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Steuerberater C sei nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits gewesen. Daß das Gericht Herrn C zum Termin geladen habe, sei eine eigenmächtige Handlung gewesen, die in der Prozeßordnung keine Stütze finde.

Das FA beantragt, den Antrag auf PKH abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte (weitere) Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

1. Mit dem Vorbringen, er sei vor der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 25. April 1985 telefonisch am 24. April 1985 ,,ausgeladen" worden, will der Antragsteller offenbar die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das FG rügen (§ 119 Nr. 3 FGO). Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung gelangt der erkennende Senat jedoch zur Auffassung, daß der Antragsteller mit dieser Rüge auch dann keinen Erfolg haben würde, wenn ihre Begründung den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO entspräche. Denn es ist nicht zu erwarten, daß es dem Antragsteller gelingen wird, glaubhaft zu machen, daß das FG ihn tatsächlich ,,ausgeladen" hat. Ausweislich der Akten des FG (Bl. 141) hat die Geschäftsstelle des 3. Senats des FG den Antragsteller entsprechend der ebenfalls aus den Akten ersichtlichen Weisung des Berichterstatters ausdrücklich darauf hingewiesen, daß seinem Antrag im Schriftsatz vom 22. April 1985, den Termin abzusetzen, nicht entsprochen werde. Der Antragsteller hat seine dem widersprechende Sachdarstellung bisher nicht glaubhaft gemacht. Das angeblich seine Angaben bestätigende Tonband über sein Telefongespräch am 24. April 1985 mit dem FG hat der Antragsteller trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats weder im Original noch als Duplikat vorgelegt.

2. Das FG war rechtlich nicht verpflichtet, den Termin vom 25. April 1985 abzusetzen bis zur Entscheidung des BFH über die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Richterablehnungsgesuche durch das FG. Das FG kann zwar nach § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO einen Termin ,,aus erheblichen Gründen" aufheben oder verlegen. Das Fehlen der Entscheidungen des BFH über die genannten Beschwerden des Antragstellers hat das FG jedoch zu Recht nicht als erheblichen Grund i. S. des § 227 Abs. 1 ZPO angesehen. Das FG hat mehrere Befangenheitsanträge des Antragstellers abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, warum wegen des Umstandes, daß diese Entscheidungen vom FG schnell getroffen worden sind, das im Revisionsverfahren . . . zu überprüfende Urteil des FG rechtsfehlerhaft sein sollte. Die erfolglos abgelehnten Richter waren auch schon bei der Entscheidung über die Beschwerden des Antragstellers gegen die die Ablehnungsgesuche abweisenden Beschlüsse des FG berechtigt und verpflichtet, an der Entscheidung zur Hauptsache mitzuwirken (BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).

3. Die Rüge des Antragstellers, das FG habe zu Unrecht seinen Anträgen nicht entsprochen, die Zeugin D zu vernehmen und die Akten des Strafverfahrens . . . beizuziehen, verspricht keinen Erfolg. Frau D sollte zum Beweis der Behauptung des Antragstellers vernommen werden, daß ihm nicht am 26. Mai 1983 gekündigt worden sei. Das FG konnte ohne Rechtsverletzung von der Vernehmung absehen, da es auf dieses Datum nicht ankam. Das FG hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, daß rechtlich nicht die Kündigung maßgebend war, sondern der Entzug der Vollmacht durch den Lohnsteuerhilfeverein A. Nicht ersichtlich ist, warum das FG die genannten Strafakten hätte beiziehen sollen.

4. Das angebliche ,,Verwirrspiel" des FG mit vielen Aktenzeichen ergibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung des FG rechtsfehlerhaft sein könnte. Das gleiche gilt für die Rüge des Antragstellers, das FG habe die Klage zu Unrecht in zwei Verfahren getrennt. Mit Beschluß vom 17. Januar 1985 hat das FG im Verfahren hinsichtlich der Klage des Antragstellers gegen eine Beschwerdeentscheidung der OFD, die über Beschwerden des Antragstellers gegen insgesamt zwölf Verwaltungsakte des FA befunden hatte, das Verfahren mit Bezug auf vier Verwaltungsakte abgetrennt, nämlich das Verfahren hinsichtlich der Untersagungsverfügungen vom September 1983 und Februar 1984 sowie der Anordnungen des sofortigen Vollzugs der genannten Verfügungen durch Verfügungen vom Oktober 1983 und März 1984; dieses Verfahren hat das FG unter dem Aktenzeichen . . . selbständig fortgeführt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das FG anordnen, daß mehrere, in einem Verfahren zusammengefaßte Klagegegenstände in getrennten Verfahren behandelt und entschieden werden. Ein Rechtsfehler, der das im Revisionsverfahren . . . zu überprüfende Urteil beträfe, ist aus diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wieso das vom Antragsteller behauptete Verhalten der Richter des FG im Verfahren . . . einen Rechtsfehler des im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Urteils des FG begründen könnte.

5. Keinen Erfolg verspricht auch die Rüge des Antragstellers, die Feststellungen des FG seien unrichtig. Der erkennende Senat ist im Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, es sei denn, daß der Antragsteller in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgetragen hat (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Ausführungen des Antragstellers in der Begründung seines PKH-Gesuchs lassen nicht erkennen, daß dem Antragsteller solche Revisionsgründe zur Verfügung stehen könnten.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, die OFD habe gegen seine Bestellung als Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins B keine Einwendungen erhoben. Darauf hat das FG seine Entscheidung nicht abgestellt. Es hat vielmehr ohne Rechtsirrtum ausgeführt, auch das Auftreten des Antragstellers namens des genannten Lohnsteuerhilfevereins stelle eine unbefugte Hilfe in Steuersachen dar, weil dieser Verein dem Antragsteller ein Tätigwerden ausdrücklich untersagt habe.

6. Nicht zu folgen ist schließlich auch der Auffassung des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung des FG leide deswegen an einem Rechtsfehler, weil es über Angelegenheiten Beweis erhoben habe, die nicht Gegenstand der Klage gewesen seien. Der Antragsteller verkennt, daß das FG das Tätigwerden des Antragstellers für den Steuerberater C zu seinen Gunsten unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob nicht seine Klage deswegen (teilweisen) Erfolg haben müsse, weil das FA im Hinblick auf das Tätigwerden für den Steuerberater C die ausgesprochene Untersagung einschränken oder für die Zukunft aufheben müsse. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414370

BFH/NV 1986, 676

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