Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlen der Postulationsfähigkeit
Leitsatz (NV)
1. Vor dem BFH muss sich im Beschwerdeverfahren jeder Beteiligte durch eine postulationsfähige Person vertreten lassen.
2. Die Postulationsfähigkeit der vor dem BFH handelnden Person kann nicht durch Auftreten als “Judge of …” und Repräsentant eines “… Court of Appeals” und mit dem Hinweis auf das Vier-Mächte-Statut für Berlin und Deutschland als Ganzes begründet werden.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2 S. 2, § 62a Abs. 1 Sätze 1-2, § 128; StBerG § 3 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 8 V 2/06) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1716586 |
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