Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen der Postulationsfähigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Vor dem BFH muss sich im Beschwerdeverfahren jeder Beteiligte durch eine postulationsfähige Person vertreten lassen.

2. Die Postulationsfähigkeit der vor dem BFH handelnden Person kann nicht durch Auftreten als “Judge of …” und Repräsentant eines “… Court of Appeals” und mit dem Hinweis auf das Vier-Mächte-Statut für Berlin und Deutschland als Ganzes begründet werden.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2 S. 2, § 62a Abs. 1 Sätze 1-2, § 128; StBerG § 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 8 V 2/06)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1716586

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