Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollverzinsung: Billigkeitsmaßnahmen bei Gewinnverlagerung

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde stets zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a AO 1977 verpflichtet ist, die auf einer abweichenden zeitlichen Zurechnung von Gewinnbestandteilen beruhen, denen wegen der Karenzfrist aber keine entsprechenden Erstattungszinsen gegenüber stehen, hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. zu Umsatzverlagerungen BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; zu Einkünfteverlagerungen in einem Sonderfall BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).

 

Normenkette

AO 1977 §§ 227, 233a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen 1 K 330/02)

 

Gründe

Der Senat hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Finanzbehörde aus sachlichen Billigkeitsgründen stets zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet ist, die auf einer abweichenden zeitlichen Zurechnung von Gewinnbestandteilen beruhen, soweit der Steuerpflichtige die Nachzahlungsbeträge durch Vorauszahlungen auf einen späteren Veranlagungszeitraum bereits geleistet hat, es für die korrespondierende Steuererstattung für diesen Veranlagungszeitraum wegen der Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aber nicht zur Festsetzung von Erstattungszinsen kommt.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1119020

BFH/NV 2004, 609

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