Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs im Finanzprozeß

 

Leitsatz (NV)

Hat der Bundesfinanzhof eine Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen, ist dagegen kein Rechtsbehelf mit dem Ziel statthaft, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern der Partei aufzuerlegen.

 

Normenkette

GKG § 25

 

Gründe

Zur Begründung wird auf den Beschluß I E 1/86 vom 27. März 1986 (BFH/NV 1986, 483) verwiesen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 259

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge