Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs im Finanzprozeß
Leitsatz (NV)
Hat der Bundesfinanzhof eine Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen, ist dagegen kein Rechtsbehelf mit dem Ziel statthaft, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern der Partei aufzuerlegen.
Normenkette
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluß I E 1/86 vom 27. März 1986 (BFH/NV 1986, 483) verwiesen.
Fundstellen
BFH/NV 1987, 259 |
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