Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

 

Leitsatz (NV)

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann. Das ist der Fall, wenn durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 121

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde erhoben.

Gleichzeitig hat er beantragt,

die Vollziehung des Bescheides vom 30. September 1997 wegen der Anforderung von Belegen in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 1997 auszusetzen.

Der Senat hat mit Beschluss … vom heutigen Tag die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 FGO, Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 181

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