Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wiedereinsetzung bei erfolgloser Bevollmächtigtensuche

 

Leitsatz (NV)

Behauptet ein Beschwerdeführer, keinen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozeßbevollmächtigten gefunden zu haben, so kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er darlegt und glaubhaft macht, innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare getan zu haben, um einen Prozeßbevollmächtigten zur Übernahme des Mandats zu bewegen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 155; ZPO § 78b Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat die Klage des Antragstellers, mit welcher er die Aufhebung einer Prüfungsanordnung begehrte, als unbegründet abgewiesen.

Gegen das Urteil hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm einen Anwalt beizuordnen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. zu finden.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag wird abgelehnt.

Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs BFHEntlG --) zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist, daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und vom 27. März 1991 XI S 2--4/90, BFH/NV 1992, 252). Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Er hat zwar behauptet, sich um einen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. bemüht zu haben; er hat jedoch weder dargelegt, wie viele mögliche Prozeßvertreter er um die Übernahme des Mandats gebeten hat noch diese namentlich bezeichnet.

Die Rechtsverfolgung erscheint aus diesem Grunde aussichtslos. Die vom Antragsteller selbst erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerde durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person einlegen zu lassen. Dies setzt voraus, daß er alles ihm Zumutbare getan hat, um das mögliche Hindernis fehlender Bereitschaft eines postulationsfähigen Prozeßvertreters, ihn zu vertreten, innerhalb der Beschwerdefrist zu beseitigen. Dafür, daß er sich in dieser Weise bemüht hat, bestehen nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, der sich in der pauschalen Behauptung erschöpft, er habe keinen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. finden können, keinerlei Anhaltspunkte.

Da der Beiordnungsantrag schon aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg haben kann, bedarf es keiner Entscheidung über die Aussichten der mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, da es sich bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Rechtsanwalts um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1991 VIII S 15/90, BFH/NV 1992, 623).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 157

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