Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe; Darlegung der Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (NV)

Keine Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei nur unsubstantiiertem Vorbringen des Antragstellers.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war nach den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung in den Streitjahren als Subunternehmer im Baugewerbe tätig. Er beschäftigte eine größere Zahl von Arbeitnehmern, ohne den diesen gezahlten Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Prüfer schätzte die gezahlten Nettolöhne - in Ermangelung genauerer Anhaltspunkte - auf 60 v.H. der tatsächlich bewirkten Umsätze. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm daraufhin den Antragsteller durch zwei Lohnsteuer-Haftungsbescheide vom . . . für die Streitjahre wegen Lohnsteuer im Gesamtbetrag von . . . DM sowie ev. Lohnkirchensteuer im Gesamtbetrag von . . . DM und rk. Lohnkirchensteuer im Gesamtbetrag von . . . DM als Haftenden in Anspruch.

Mit seiner beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage wendet sich der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Lohnsteuer-Haftungsbescheide.

Gleichzeitig mit der Erhebung der Klage, über die das FG noch nicht entschieden hat, beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe seine Mittellosigkeit nicht ausreichend dargelegt. Nachdem dieser im Beschwerdeverfahren eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hatte, beschloß das FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil - wie es im eizelnen begründete - die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hierzu hat sich der Antragsteller - trotz Aufforderung - nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat dem Antragsteller die Gewährung von PKH zu Recht versagt.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1989 VI B 173/88, BFH/NV 1990, 187 m.w.N.).

Aus der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig - ggf. mit Beweisantritten - darlegen muß (z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 187; BFH-Beschlüsse vom 7. September 1989 X B 53/89, BFH/NV 1990, 260, und vom 30. Januar 1992 V B 153/91, BFH/NV 1992, 635).

Hieran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat gegen die Haftungsbescheide vom . . . lediglich vorgebracht, daß der Antragsgegner bei seiner Schätzung die Ergebnisse des Steuerstrafverfahrens hätte abwarten und berücksichtigen müssen. Durch dieses pauschale Vorbringen wurde die Erfolgsaussicht der Klage nicht hinreichend dargelegt. Im übrigen hat der Antragsgegner durch den Änderungsbescheid vom . . . - soweit ersichtlich - nunmehr das Ergebnis des gegen den Antragsteller durchgeführten Steuerstrafverfahrens bei dessen Inanspruchnahme als Haftenden berücksichtigt. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides hat der Antragsteller nicht erhoben.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 682

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